Meldepflichten nach dem Geldwäschegesetz gelten auch für Rechtsanwälte und Notare
Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren auf verschiedenen Ebenen verstärkte Bemühungen zur Bekämpfung der Geldwäsche unternommen. Hierzu gehört auch die Einrichtung von Meldepflichten für Personen, die beruflich mit Erwerbsvorgängen, bei denen ein Geldwäscheverdacht in Betracht kommen könnte, in Berührung kommen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat nun in einem Beschluss vom 05.02.2021 (Az. 12 L 258/20) festgestellt, dass auch Rechtsanwälte und Notare diese Meldepflichten im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften befolgen müssen. Unser Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Karlsruhe und Pforzheim Tobias Ibach stellt die Entscheidung vor.