Die Regelung in § 48 Abs. 1 S. 2 Landeshaushaltsordnung Baden-Württemberg (LHO) sieht eine Altersgrenze für die Verwaltung von Landesbeamten um zwei Jahre für Bewerber, die Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder oder Angehörige geleistet haben, vor. In einem aktuellen beamtenrechtlichen Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nun festgehalten, dass dies nicht für alle Eltern oder Angehörigen gilt, sondern nur dann, wenn die Betreuung oder Pflege für eine Verzögerung der Einstellung oder Versetzung ursächlich geworden ist. Unser Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Karlsruhe und Pforzheim Tobias Ibach erläutert die Entscheidung.