Gegenstand des Verfahrens ist die am 01. Oktober 2020 in Kraft getretene Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalte im Immobilienbereich vom 20.08.2020. Diese Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) verpflichtet unter anderem auch Rechtsanwälte und Notare, bestimmte Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen im Zusammenhang mit Immobilien an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden.
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar und begehrte den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Feststellung, dass er bei seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar die in der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien geregelte Meldepflicht nicht zu beachten habe. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass er es für unvereinbar mit der Gewaltenteilung halte, dass die in förmlichen Gesetzen niedergelegte Verschwiegenheitspflicht von Rechtsanwälten und Notaren durch eine Rechtsverordnung partiell aufgehoben oder eingeschränkt werde. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Verordnungsgeber dürfe nicht durch Allgemeinverfügung die Verschwiegenheitspflicht aufheben, denn es sei selbst nicht zum Erlass der hier streitbefangenen Rechtsverordnung ermächtigt. Die Meldepflicht stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsausübung dar, welcher unverhältnismäßig sei. Ferner sei nicht erkennbar, dass die Meldepflichten geeignet seien, ein Rechtsgut zu schützen, welches das Vertrauen der Rechtssuchenden in die Verschwiegenheit der Rechtsanwälte und Notare überwiege. Außerdem liege ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vor, weil zahlreiche Meldepflichten an die Herkunft der am Erwerbsvorgangbeteiligten anknüpften. Zudem verletze die Meldepflicht das Grundrecht auf die informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen und das Fernmeldegeheimnis.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit seinem Beschluss vom 05.02.2021 den zulässigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht aus, der Antrag sei unbegründet. Die Vorschriften in den §§ 3-6 GwGMeldV-Immobilien seien formell rechtmäßig. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Finanzen ergäbe sich aus der Verordnungsermächtigung in § 43 Abs. 6 GwG. Die Verordnungsermächtigung verstoße auch nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Es handle sich nämlich nicht um eine mit den Anforderungen dieser Norm unvereinbare vage Generalklausel für den Verordnungsgeber. Vielmehr würde dort die vom Bundesgesetzgeber ermächtigte Stelle klar und eindeutig benannt. Zudem würde durch die Ermächtigung die Reichweite der Befugnisse der Exekutive eindeutig festgelegt.
Hinsichtlich der materiellen Rechtsmäßigkeit führt das Verwaltungsgericht aus, dass bei summarischer Prüfung keine verfassungsrechtliche unzulässige Einschränkung der Verschwiegenheitspflichten von Rechtsanwälten und Notaren durch die Verordnungsermächtigung in § 43 Abs. 6 GwG ersichtlich sei. Eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) liege nicht vor. Zwar unterliege die durch den Grundsatz der freien Advokatur gekennzeichnete anwaltliche Berufsausübung der freien und reglementierten Selbstbestimmung des einzelnen Rechtsanwalts. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gelte aber nicht ausnahmslos. Nach § 2 Abs. 3 BORA gelte die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht, wenn andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen. Auch der Notar unterliege in verschiedenen Bereichen Mitteilungs- und Auskunftspflichten, die seine Verschwiegenheitspflicht durchbrächen.
Der Eingriff durch § 43 GwG in die Verschwiegenheitspflicht und die Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers sei mithin gerechtfertigt und verfassungskonform. Er stelle insbesondere keinen unverhältnismäßigen Eingriff dar. Die Meldepflicht einschließlich der streitgegenständlichen Verordnungsermächtigung verfolge ein legitimes Ziel, nämlich die Verhinderung und Erschwerung von strafbarem Verhalten. Es sei ein berechtigtes Ziel Geldwäschekreisläufe zu unterbrechen und die Finanzierung weiterer Straftaten und von Terrorismus zu unterbinden. Zugleich diene das Gesetz dazu die Kumulation wirtschaftlicher Macht zu verhindern und das Gemeinwesen und die staatlichen Institutionen vor Abhängigkeiten zu schützen. Die Erweiterung der Meldepflichten durch die Verordnungsermächtigung des § 43 Abs. 6 GwG sei auch erforderlich. Mildere Mittel, die gleich geeignet wären, um das Ziel des Gesetzgebers zu erreichen seien nicht ersichtlich.
Die Verordnungsermächtigung sei zuletzt auch angemessen. In der Abwägung der widerstreitenden Interessen trete das Interesse des Antragstellers auf Wahrung seiner Verschwiegenheitsrechte hinter dem im öffentlichen Interesse stehenden Rechtsgut der effektiven Geldwäschebekämpfung zurück. Es stehe außer Zweifel, dass gerade Geldwäscheaktivitäten für das Gemeinwesen wirtschaftlich schädigend seien. Die Geldwäschebekämpfung sei daher auch in besonderem Maße von Bedeutung, um die dahinterliegenden illegalen Geldströme, die sich nicht zuletzt aus organisierter Kriminalität, illegalem Waffenhandel, Menschenhandel und Manipulation des Zahlungsverkehrs speisen, versiegen zu lassen.
Dahinter würde das Interesse des Antragstellers, Verschwiegenheit über die von ihm abgewickelten Geschäfte zu bewahren, zurücktreten. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Rechtsanwälte nicht nur die Interessen ihrer Mandanten vertreten, sondern nach § 1 BRAO unabhängige Organe der Rechtspflege seien. Dies gelte im gleichen Maße auch für Notare, welche als solche nach § 1 BNotO unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes sind.