Das wesentliche „Herzstück“ der Novelle ist die Neufassung des § 7 HOAI. Danach ist es jetzt den Parteien erlaubt, dass für die Planung vom Auftraggeber geschuldete Honorar eigenverantwortlich untereinander zu regeln, auch abseits der HOAI und ohne deren preisrechtlichen Beschränkungen. Insgesamt verliert die HOAI also ihr zwingendes Preisrecht, was alle auf dem Bau Beteiligten als wesentliche Erleichterung begrüßen.
Dafür genügt es bereits, dass die Honorarvereinbarung zwischen den Parteien in Textform nach § 126 b BGB getroffen wird. Hierfür reicht bereits eine Preisvereinbarung z.B. per gespeicherter E-Mail, per Fax oder WhatsApp aus. Somit ist das bisherige strenge Schriftformerfordernis der HOAI 2013 insgesamt weggefallen und wird nur noch für Altfälle zum großen Problem für jeden Planer.
Seit dem 01.01.2021 ist es nach der neuen HOAI 2021 auch nicht mehr erforderlich, die Honorarvereinbarung bereits bei Auftragserteilung treffen zu müssen. Es reicht die Absprachen über den Preis vor, bei oder erst nach der Auftragserteilung zu treffen – auch das ist eine wesentliche Erleichterung für alle Baubeteiligten, weil das Planen und Bauen nunmehr wesentlich flexibler wird. Dies auch durch erleichterte Möglichkeiten der nachträglichen Honoraranpassung.
Aktuell kann eine Honorarvereinbarung nach der HOAI 2021 auch nicht mehr mit dem Einwand zu Fall gebracht werden, dass die strenge Schriftform der alten HOAI 2013 nicht gewahrt oder die Vereinbarung nicht zum rechten Zeitpunkt getroffen worden wäre. Schluss also mit dem Poker des Auftraggebers, sich durch nachträgliche formelle Argumente aus der Zahlungsverantwortung stehlen zu wollen.
Im Übrigen hat sich in der HOAI 2021 im Wesentlichen folgendes weiter geändert:
- Die Honorartafeln dienen weiterhin den Vertragsparteien zur Honorarorientierung und zur Gewährleistung der Planungsqualität. Die Werte in den Honorartafeln bleiben unverändert.
- Die Grundlagen und Maßstäbe zur Honorarermittlung bleiben erhalten. Dafür ist das Leistungsbild, die Honorarzone und die dazugehörige Honorartafel entscheidend.
- Für den Fall, dass die Parteien keine wirksame Honorarvereinbarung schließen, soll jetzt der Basishonorarsatz (unterer Honorarsatz) als vereinbart gelten.
- Die Begriffe „Mindestsatz“ und „Höchstsatz“ aus der HOAI 2013 sind ersetzt worden durch „Basishonorarsatz“ und „oberer Honorarsatz“.
- Eingeführt wurde eine Hinweispflicht gegenüber Verbrauchern. Danach müssen der Architekt bzw. Ingenieur spätestens mit der Abgabe seines Angebots in Textform darauf hinweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als in den Honorartafeln der HOAI 2021 vereinbart werden soll. Unterlässt er dies, gilt das Basishonorar (der bisherige Mindestsatz) als vereinbart, wobei nicht geklärt ist, ob ein Hinweis im Vertrag ausreicht oder dieser vorab zu erfolgen hat.
Seit dem 01.01.2021 sind die Honorare für Architekten und Ingenieure vollumfänglich dem freien Markt unterworfen. Diese müssen sich weiträumig neu orientieren und eine entsprechende Honorarvereinbarung mit auskömmlichen Honoraren hieb und stichfest vereinbaren. Zudem ist mit verbesserten und zielgerichteten Strategien und vor allem mit Argumentations- und Verhandlungsgeschick den Bauherren zu begegnen, um das für sich jeweils auskömmliche Honorar zu erzielen.
Insgesamt wird die HOAI 2021 eine Herausforderung werden. Wie sich der zu erwartende Preiswettbewerb auf die Architekten und Planer auswirken wird, wird die Zeit zeigen.
Wir sind und bleiben am Puls der Zeit und haben die besondere Expertise im Bau- und Architektenrecht. Daher führen wir Sie auch sicher und loyal durch dieses neue komplexe Terrain.