Das OLG Frankfurt hat in einem etwas spektakuläreren Urteil vom 31.03.2021 – 2 U 13/20 – entschieden, dass eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses über Gewerberäume bereits dadurch zu rechtfertigen ist, wenn der dringende Tatverdacht gegen den Geschäftsführer der Mieterin besteht, den Vermieter getötet zu haben. Die Grundsätze der Verdachtskündigung aus dem Arbeitsrecht sind auf das gewerbliche Mietrecht übertragbar. Es bedarf vor diesem Hintergrund keines Beweises für eine entsprechend schwere Pflichtverletzung des Mieters, um die fristlose Kündigung zu rechtfertigen.