Das Arbeitsgericht in Stuttgart hat zu dieser Thematik nunmehr einen ersten Vorstoß gewagt und die außerordentliche Änderungskündigung einer Personaldisponentin zur Einführung von Kurzarbeit für wirksam erachtet (ArbG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2020 – 11 Ca 2950/20).
Dem liegt folgendes zugrunde:
Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb eine Mitarbeiterin die für die Einsatzplanung im Bereich Kindergärten und Kindertagesstätten verantwortlich ist. Diese Einrichtungen wurden dann Mitte März 2020 aufgrund der Corona-Pandemie vorübergehend geschlossen. Ob weitere Schließungen folgen werden ist nicht ausgeschlossen. Den Wegfall dieses Beschäftigungsbedarfs wollte die Arbeitgeberin dann durch die Einführung von Kurzarbeit kompensieren und so den Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin erhalten. Leider hatte die Arbeitgeberin in diesem Zusammenhang nicht vorgesorgt und entsprechende Klauseln in den Arbeitsvertrag mit der Arbeitnehmerin eingearbeitet. Daher konnte sie einseitig keine Kurzarbeit zulasten der Arbeitnehmerin anordnen. Sie versuchte daher durch eine individualvertragliche Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit mit der Arbeitnehmerin zu einer Einigung zu kommen. Das lehnte die Arbeitnehmerin jedoch ab. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin fristlos, hilfsweise ordentlich im Rahmen einer Änderungskündigung und unter dem gleichzeitigen Angebot das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, wenn in diesem auch zulasten der Arbeitnehmerin Kurzarbeit eingeführt werden könne.
Hiergegen klagt die Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht in Stuttgart.
Das Arbeitsgericht hält die außerordentliche Änderungskündigung für rechtswirksam und weist die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin ab. Deren Arbeitsverhältnis ist damit beendet.
Das Arbeitsgericht argumentiert, dass bei einer Tätigkeit im Bereich von Kindergärten und Kindertagesstätten, die wegen der Corona-Pandemie geschlossen würden, ein dringendes betriebliches Erfordernis zum Ausspruch der Änderungskündigung auf der Hand läge.
Zudem sei allein durch die Möglichkeit der Einführung von Kurzarbeit, und sei es auch nur im Wege einer Änderungskündigung, eben das Arbeitsverhältnis gerade noch nicht beendet. Es solle gerade erhalten bleiben. Zudem stehe der Kündigungsschutzklage auch schon entgegen, dass die Arbeitgeberin die Änderungskündigung nur außerhalb des Äquivalenzinteresses der Parteien begründet hatte und die Änderungskündigung in diesem Zusammenhang ein weit milderes Mittel sei, als die endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung generell. Die Änderungskündigung sollte nur die Möglichkeit schaffen, Kurzarbeit einzuführen. Dies müsse die Arbeitnehmerin hinnehmen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wir behalten den ersten Vorstoß des Arbeitsgericht Stuttgart im Auge und halten Sie über Neuerungen dazu auf dem Laufenden. Zudem stehen wir Ihnen nach wie vor auch während des aktuell verschärften Lockdown gerne weiterhin per Telefon oder Videocall zur Verfügung. Melden Sie sich bei uns!