Darin vorgesehen ist insbesondere eine – zunächst bis zum 15.03.2021 befristete – Pflicht von Arbeitgebern „Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeit in deren Wohnung (Home-Office) auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“. Weitere Vorgaben betreffen insbesondere Kontaktreduzierungen im Betrieb und die Pflicht zum Tragen medizinischer Gesichtsmasken oder FFP2- oder vergleichbarer Masken zum Fremdschutz.
Besonders prekär und eilbedürftig für Arbeitgeber wird nach der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung jetzt die kurzfristige Überprüfung und Dokumentation der von der Verordnung vorgesehenen „zusätzlichen und erforderlichen Maßnahmen“ im Hinblick auf den betrieblichen Infektionsschutz nach §§ 5 und 6 ArbSchG. Arbeitnehmer haben auf die Durchführung hierauf insgesamt einen Anspruch. Ihr Arbeitsplatz muss per se dem Arbeitsschutz genügen. Hierzu gehört auch der Infektionsschutz. Die Einhaltung der Vorgaben kann zudem auch von den Arbeitsschutzbehörden überprüft werden.
Wir helfen Ihnen gerne dabei die neuen Vorgaben des Gesetzgebers zu erfüllen. Sprechen Sie uns an!