Im Einzelnen:
Die Klägerin war seit dem 01.04.2016 bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand am 01.05.2020 bei der beklagten Arbeitgeberin, einer Spielhallenbetreiberin, zu einem Stundenlohn von 9,35 € brutto beschäftigt (seit dem 01.01.2021 beträgt der Mindestlohn nunmehr 9,50 € brutto/Stunde).
Aufgrund behördlicher Allgemeinverfügung war die Arbeitgeberin gezwungen, ihren Geschäftsbetrieb ab dem 16.03.2020 zu schließen.
Bei Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs hätte die Klägerin nach Maßgabe des von der Arbeitgeberin bereits vorgegebenen Dienstplans im Monat April 2020 noch insgesamt 62 Stunden arbeiten müssen. Aufgrund der behördlichen Schließung konnte sie diese nicht mehr bis zum Eintritt in ihren Ruhestand am 01.05.2020 ableisten, zumal sie aufgrund ihres Eintritts in den Ruhestand dann auch nicht mehr Kurzarbeitergeld berechtigt war.
Mit ihrer Klage begehrte die Arbeitnehmerin insbesondere Annahmeverzugslohn für ihre insgesamt 62 ausgefallenen Arbeitsstunden im Monat April 2020 bis zum Eintritt in den Ruhestand. Zur Begründung beruft sie sich auf das die Arbeitgeberin alleine treffende Betriebsrisiko, welches auch während der Covid19-Pandemie weitergelte. Dem hält die Arbeitgeberin entgegen, dass der Lohnausfall während einer Pandemie zum allgemeinen Lebensrisiko eines Arbeitnehmers gehöre, insbesondere, wenn er aufgrund von behördlich angeordneten bzw. veranlassten Betriebsschließungen sich ergebe.
Völlig zurecht ist das LAG Düsseldorf der Argumentation der Arbeitgeberin sodann nicht gefolgt und hat der Arbeitnehmerin insgesamt die ihr ausgefallenen 62 Arbeitsstunden in voller Höhe einschließlich Grundvergütung, Nacht- und Sonntagszuschlägen für die bereits für sie geplanten Schichten zugesprochen. Der Anspruch folgt insoweit aus § 615 S. 1 BGB i.V.m. § 615 S. 3 BGB.
Danach trägt grundsätzlich der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Zu diesem gehören Ursachen, die von außen auf den Betrieb einwirken und die Fortführung des Betriebs verhindern und wozu nach der ständigen Rechtsprechung auch Fälle höherer Gewalt, wie beispielsweise Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen oder extreme Witterungsverhältnisse zählen, einschließlich der aktuellen Covid19-Pandemie. Etwas anderes ergibt sich sodann nach dem LAG Düsseldorf auch nicht daraus, dass die Schließung eine gesamte Branche oder nur einzelne Betriebe dieser Branche erfasste. Auch eine solche gehört zum allgemeinen Betriebsrisiko eines Arbeitgebers, einzeln oder insgesamt von behördlichen Schließungen erfasst zu werden.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das LAG Düsseldorf hat die Revision zugelassen. Man darf gespannt sein, ob die Arbeitgeberin diesen Weg auch noch beschreiten möchte. Wir werden die Entwicklungen im Auge behalten und hierüber weiter berichten.
Die weitere Praxis wird zudem zeigen, ob sich diese Linie des LAG Düsseldorf weiter verfestigt und andere Arbeitsgerichte sich dieser anschließen.
Die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Gräber Onasch Ibach stehen Ihnen für weitere Beratung und Begleitung auch auf diesem arbeitsrechtlichen Feld gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns!