Betriebsrisiko: Ein Arbeitgeber ist während eines „Lockdowns“ nicht verpflichtet seinen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern („Minijoblern“) die Vergütung weiter zu bezahlen!
Verfügt der Staat einen „Lockdown“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie und verlangt er eine vorrübergehende Schließung von Betrieben, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet während dieser Zeit seinen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern die Vergütung, unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, weiter zu bezahlen. Das hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr klar entschieden (BAG, Urteil vom 13.10.2021 – 5 AZR 211/21).