Die Kläger sind Polizeivollzugsbeamte des Bundes (Bundesbereitschaftspolizei). Sie wurden im Rahmen des G7-Gipfels in Elmau eingesetzt. In ihrem Einsatzbefehl wurde Mehrarbeit auf Grundlage des § 88 Bundesbeamtengesetz (BBG) angeordnet. Für die Ruhezeiten der Beamten in der Unterkunft vor Ort galten verschiedene Einschränkungen hinsichtlich ihres Aufenthaltsortes und der Art und Weise, wie diese Zeiten verbracht werden durften. Die Beamten mussten ihre persönliche Ausrüstung einschließlich der Waffen ständig bei sich führen und jederzeit erreichbar sein. Weiter durften sie die Unterkunft allenfalls zu bestimmten Anlässen und nur nach vorheriger Genehmigung, nicht aber nach eigenem Belieben, verlassen. Die Ruhezeiten wurden bei dem gewährten Freizeitausgleich nicht berücksichtigt.
Sowohl das Berufungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht haben den Klagen der Beamten auf zusätzlichen Freizeitausgleich stattgegeben. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass der Dienstherr mit dem Einsatzbefehl Mehrarbeit im Sinne von § 88 S. 2 BBG angeordnet habe. Der Anspruch der Kläger auf weiteren Freizeitausgleich nach dieser Vorschrift würde auch die in den Dienstplänen vorgesehenen Ruhezeiten miteinschließen. Bei diesen Zeiten handele es sich nämlich im Sinne der übereinstimmenden Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts um Bereitschaftsdienst und damit um Arbeitszeit. Der Dienstherr habe schließlich das Bestimmungsrecht der Beamten, wo und wie sie diese Zeit verbringen können, durch verschiedene Vorgaben in erheblicher Weise eingeschränkt (siehe oben). Folglich hätten diese Zeiten das Gepräge eines „Sich-Bereithaltens“ und seien im Rahmen von § 88 S. 2 BGB wie Volldienst im Umfang 1:1 auszugleichen.
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