In § 8 und § 9 BauNVO sind Ausnahmen zur Schaffung von Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebsleiter eines Gewerbebetriebs vorgesehen. Dasselbe gilt für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind. Während grundsätzlich in Gewerbe- und Industriegebieten eine Wohnnutzung nicht in Betracht kommt, können für solche Personen Wohnungen geschaffen werden. Hierbei ist als weitere Voraussetzung zu beachten, dass die Wohnungen gegenüber dem Gewerbegebiet in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sein müssen.
Es handelt sich jeweils um „Kann-“ Vorschriften, der Baubehörde steht also ein Ermessen zu. Üblicherweise werden die Voraussetzungen von den Baubehörden streng geprüft, um Umgehungslösungen und Missbrauch zu unterbinden. Diesbezüglich hat nun das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen klargestellt, dass Voraussetzung für das Vorliegen eines betriebsbezogenen Wohnens von Betriebsleitern bzw. Betriebsinhabern zwar nicht ist, dass eine zwingende Erforderlichkeit für das Wohnen auf dem Betriebsgelände besteht. Das Wohnen dort vor Ort muss aber gleichwohl aus betrieblichen Gründen zumindest objektiv sinnvoll sein. Hier verweist das Gericht auch auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.1999 (Az. 4 B 46.99). Der Antragsteller bzw. Bauherr ist somit verpflichtet, entsprechende betriebliche Gründe gegenüber der Baubehörde darzulegen.
Da dies im vorliegenden Fall versäumt worden war, bestätigte das Oberverwaltungsgericht die Nutzungsuntersagung aufgrund der formell illegalen Nutzung als gerechtfertigt und ermessensgerecht.
Beim Wohnen auf dem Betriebsgelände für Betriebsinhaber und Leitungspersonen handelt es sich um ein heikles Thema. Hier ist es wichtig, von vornherein etwaige Missverständnisse zu vermeiden und sich klar gegenüber der Baurechtsbehörde zu positionieren. Durch eine gute, umfassende Aufbereitung und Darstellung des Sachverhalts lassen sich Streitfälle oft bereits im Vorfeld vermeiden. Bei entsprechendem Beratungsbedarf stehen Ihnen die Fachanwälte der Kanzlei Gräber Onasch Ibach auch auf diesem Teilgebiet des öffentlichen Baurechts gerne zur Verfügung!