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Sie interessieren sich für aktuelle Urteile der Rechtsprechung? Oder sind auf der Suche nach Rechtstipps zu einem der Rechtsgebiete, die unsere Kanzlei vertritt? In der folgenden Liste haben wir aktuelle Urteile und Rechtstipps für Sie zusammengestellt. Anhand der Vorsortierung können Sie gezielt juristische Urteile und Tipps zu jenen Bereichen aufrufen, die für Sie interessant sind.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Baurechtsbehörde muss bei Verstößen gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts einschreiten!

In einer aktuellen Entscheidung zum öffentlichen Baurecht, die auch auf die Rechtslage in Baden-Württemberg übertragbar ist, hat das OVG Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass die Bauordnungsbehörde grundsätzlich im Falle der Baurechtswidrigkeit einer baulichen Anlage aufgrund eines Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften einschreiten muss. Eine solche Ermessensreduktion komme nicht nur bei einer Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter wie Leib und Leben in Betracht. Unser Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Karlsruhe und Pforzheim Tobias Ibach stellt die Entscheidung vor.

Gegenstand des Beschlusses vom 07.05.2021 (Az. 2 A 468/21) war ein Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des VG Düsseldorf vom 14.01.2021 (Az. 28 K 6199/18). Die Kläger hatten in der ersten Instanz beantragt, die beklagte Baurechtsbehörde zu verpflichten, dem Beigeladenen aufzugeben, Bodenaufschüttungen auf dessen Grundstück unter Beachtung der baurechtlichen Abstandsflächen abzutragen und auf mindesten 3 Meter, gerechnet von der Grundstücksgrenze, zurückzuverlegen.

Das Verwaltungsgericht bejahte den klägerischen Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen die Aufschüttung entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze, weil diese gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße, welche dem Schutz der Kläger als Nachbarn dienten, und weil das der beklagten Baurechtsbehörde zustehende Ermessen auf Null reduziert sei.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Einwand des Beigeladenen, dass eine Ermessensreduktion nur bei der Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter wie Leib oder Leben in Betracht komme, entschieden zurückgewiesen. Das Gericht betont, dass im Falle einer Baurechtswidrigkeit eine Anlage aufgrund eines Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts die Baurechtsbehörde gehalten sei, hiergegen einzuschreiten und verweist auf das Urteil des OVG NRW vom 25.10.2010 (Az. 7 A 290/09).

Das Oberverwaltungsgericht hat sich ferner mit dem Begriff der Aufschüttungen auseinandergesetzt und festgestellt, dass es sich im konkreten Fall nicht um ein genehmigungsfreies Vorhaben im Sinne von § 62 Abs. 1 Nr. 9 BauO NRW handle. Die Unterteilung einer Aufschüttung in eine abstandsflächen-irrelevante Böschung und einen sonstigen Teil sei unzulässig. Es handle sich um eine selbstständige Aufschüttung, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer anderen baulichen Anlage errichtet wurde, sondern eine eigene Funktion und eine eigene Zweckbestimmung habe, also nicht im räumlichen oder funktionalen Zusammenhang mit einer anderen baulichen Anlage durchgeführt wurde, wie z.B. Aufschüttungen für Terrassen oder Abgrabungen für die Belichtung eines Kellers.

Die Kernaussagen der Entscheidung können auch in Streitfällen mit Baubehörden in Baden-Württemberg mit Blick auf die Definition von Aufschüttungen als verfahrensfreie Vorhaben (Anhang Ziff. 11 e zu § 50 Abs. 1 LBO Baden-Württemberg) sowie hinsichtlich der Voraussetzungen für den Erlass einer Abbruchsanordnung oder Nutzungsuntersagung im Rahmen der Bauaufsicht gem. § 65 LBO Baden-Württemberg relevant werden.

Bei Beratungsbedarf im öffentlichen und privaten Baurecht stehen Ihnen die Fachanwälte der Kanzlei Gräber Onasch Ibach gerne jederzeit zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail!

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