Beim Kläger handelt es sich um einen beamteten Regierungsobersekretär im Dienst des Landes Baden-Württemberg, der bei einer Justizvollzugsanstalt beschäftigt ist. Mit einem Bescheid wurde ihm gegenüber festgestellt, dass er rund einen Monat schuldhaft dem Dienst ohne Genehmigung ferngeblieben sei. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht die Klage zurückgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Feststellung gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 LBesG vorlägen. Der Kläger sei nicht dienstunfähig erkrankt gewesen. Ferner habe er sein Fernbleiben auch zu verschulden, weil er einer durch den Dienstherrn ausgesprochene Verpflichtung, zum Nachweis seiner Dienstunfähigkeit ein amtsärztliches Attest vorzulegen, vorwerfbar nicht nachgekommen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Kläger abgelehnt. Es würden weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, noch handle es sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO).
Der Kläger hatte seine Argumentation im Wesentlichen darauf gestützt, dass er die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben an dem ihm dafür zugewiesenen Arbeitsplatz als Dienstort nicht erledigen könne. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu aber aus, dass eine solche Verknüpfung der Dienstfähigkeit mit einem Wechsel des Büros nicht auf das vorliegende Gutachten des Amtsarztes gestützt werden könne. Außerdem würde der Kläger den Begriff der Dienstunfähigkeit missverstehen, wenn er meint, dass eine Dienstunfähigkeit schon vorläge, wenn die Gegebenheiten am Arbeitsplatz möglicherweise seine gesundheitlichen Einschränkungen nicht hinreichend berücksichtigen würden. Denn eine Dienstunfähigkeit setze voraus, dass ein Beamter zur vorgesehenen Dienstleistung schlechterdings außerstande sei. Bloße gesundheitliche Einschränkungen würden der Dienstunfähigkeit nicht gleichstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.1982, Az. 1 DB 23/81). Soweit ein Beamter der Meinung ist, dass gesundheitliche Einschränkungen eine bestimmte Gestaltung des Arbeitsplatzes erforderlich machen würden, sei er dennoch gehalten, zum Dienst zu erscheinen. Er müsse dann bei seinem Dienstherrn die unzureichende Arbeitsplatzgestaltung beanstanden und, falls es nicht zu einer Klärung kommt, vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.
Darüber hinaus stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Verlangen der Justizvollzugsanstalt, der Kläger müsse entweder umgehend den Dienst antreten oder eine amtsärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, eine zulässige und rechtmäßige Konkretisierung der Nachweispflicht aus § 68 Abs. 2 Satz 1, 2 LBG darstelle. Eine inhaltlich unbeschränkte und nicht näher begründete privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfülle diese Pflicht noch nicht.
Zudem sei das Gesundheitsamt auch für die Erstellung von Nachweisen im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 2 LBG nach Terminvereinbarung durch den Beamten zuständig. Die Vorschrift räume dem Dienstherrn nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ein Ermessen ein, ob und ggf. wann er vom Beamten den Nachweis seiner Dienstunfähigkeit verlangt. Nach seinem Ermessen bestimme er auch die Art des Nachweises. Der Rechtsauffassung des Klägers, wonach allein beamtete Ärzte, nicht aber Amtsärzte oder andere Ärzte des Gesundheitsamtes zuständig seien, tritt der Verwaltungsgerichtshof entschieden entgegen. Ärzte des Gesundheitsamtes und sonstige beamtete Ärzte seien gleichermaßen für die Durchführungen von Untersuchungen zur Überprüfung einer krankheitsbedingen Dienstunfähigkeit zuständig. Soweit aus Ziff. 41.1 BeamtVwV eine abweichende Aufgabenteilung folge, handle es sich um eine mit der objektiven Rechtslage unvereinbare, norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, an welche das Gericht nicht gebunden sei.
Zuletzt stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Anordnung zu einer amtsmedizinischen Untersuchung entgegen der Auffassung des Klägers nicht in jedem Falle eine Ladung durch das Gesundheitsamt voraussetze. Der gesetzlichen Formulierung in § 68 Abs. 2 Satz 3 LBG könne keine Beschränkung der Pflicht des Beamten, erst auf Ladung zum Termin zu erscheinen, und damit eine Beschränkung der Zuständigkeit des Gesundheitsamts für Untersuchungen, die aufgrund eigener Ladungen stattfinden, entnommen werden.
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