Der Kläger war zuletzt Abteilungsleiter der Steuerabteilung bei der Stadtkämmerei einer baden-württembergischen Gemeinde und wendet sich gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Untreuevorwürfen. Er hatte Bargeldzahlungen von Steuerpflichtigen rechtswidrig vereinnahmt und so dafür gesorgt, dass Steuern in einer Größenordnung von nahezu 100.000,00 € nicht realisiert werden konnten und verjährt sind. Der Kläger war daher bereits strafrechtlich wegen besonders schwerer Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden. Im Anschluss wurde das Disziplinarverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der Untreue wieder aufgenommen und mit einer Disziplinarverfügung abgeschlossen. Diese sah vor, den Kläger aus dem Dienst zu entfernen und dessen monatliche Bezüge bis zu einem Anteil von 50 % einzubehalten. Hiergegen wurde Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Dieses lehnte die Klage in I. Instanz ab (Az. VG Sigmaringen, DL 112 K 296/18 und 1 K 2792/18).
Der Kläger hatte auch mit seiner Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hält die Disziplinarverfügung für rechtmäßig. Sie sei nicht aufgrund formeller Mängel aufzuheben. Insbesondere enthalte sie den notwendigen Mindestinhalt. Nach § 38 Abs. 2 LDG sind in der Begründung der Disziplinarverfügung der persönliche und berufliche Werdegang des Beamten, der Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, die ein Dienstvergehen begründen und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, darzustellen.
Formelle Mängel des Disziplinarverfahrens, etwa die nicht hinreichende Konkretisierung eines Disziplinarvorwurfs und der damit verbundenen Erstanhörung führen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zur Rechtswidrigkeit der gesamten Disziplinarverfügung. Soweit die Begründung einer Disziplinarverfügung nicht dem in § 38 Abs. 2 S. 2 LDG gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt entspreche, sei dieser Mangel nämlich jedenfalls durch Nachholung einzelner Begründungsteile heilbar, soweit es sich nicht um einen schweren Formfehler handele. Weitere Voraussetzung sei, dass der vorgeworfene Sachverhalt von vornherein hinreichend abgegrenzt war und die Disziplinarverfügung nicht in ihrem Wesen verändert werde. Außerdem dürften die Verteidigungsmöglichkeiten des Beamten dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Weiter führt das Gericht aus, dass ein beachtlicher Begründungsmangel im Sinne des § 38 LDG, welcher lediglich einzelne abgrenzbare Disziplinarvorwürfe betreffe, jedenfalls dann nicht auf die formelle Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung durchschlage, wenn andere Dienstpflichtverletzungen, bei denen kein entsprechender Formfehler bestehe, bereits die disziplinare Höchstmaßnahme rechtfertigen würden. Ferner dürften auch hierbei die Verteidigungsrechte des Beamten im Verfahren dadurch nicht beeinträchtigt werden. Ein solcher Fall sei hier gegeben, sodass die formelle Rechtsmäßigkeit bejaht werden könne.
Auch die materielle Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung bezüglich einer Entfernung des Klägers aus dem Dienst nach § 31 Abs. 1 S. 1 LDG wurde vom Verwaltungsgerichtshof angesichts des vorliegenden schweren Dienstvergehens bejaht. Der Kläger habe dadurch das Vertrauen der Dienstherrin und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage wurde die Berufung im Wesentlichen zurückgewiesen.
Das Disziplinarrecht stellt einen besonders komplexen Teilbereich des Beamtenrechts dar. Sollten Sie mit Fragestellungen hinsichtlich eines Disziplinarverfahrens konfrontiert sein, ist die Einschaltung eines Fachanwalts für Verwaltungsrecht empfehlenswert. Bei Beratungsbedarf stehen Ihnen die Fachanwälte der Kanzlei Gräber Onasch Ibach gerne jederzeit für ein unverbindliches Erstgespräch zur Verfügung.