Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8.11.2021 (Az. 4 S 1431/21) zum Beamtenrecht: Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens – wann liegt ein sachlicher Grund vor?
Der VGH Baden-Württemberg hat in einer aktuellen verwaltungsrechtlichen Entscheidung zum Beamtenrecht nochmals bestätigt, dass für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens regelmäßig bereits dann ein sachlicher Grund, der den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG genügt, vorliegt, wenn dem Dienstherrn im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt worden ist, den ausgewählten Bewerber zu ernennen. Es komme im Regelfall nicht darauf an, ob der gerichtlich festgestellte Rechtsfehler im laufenden Auswahlverfahren heilbar wäre. Unser Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Karlsruhe und Pforzheim, Tobias Ibach, stellt die Entscheidung vor.