Verfahrensgegenstand war ein Eilantrag, mit welchem der Antragsteller die vorläufige Untersagung, die Stelle eines Amtsleiters bei einem Prüfamt mit dem Beigeladenen zu besetzen und diesen zu befördern, solange nicht über seine eigene Bewerbung auf diese Stelle bestandskräftig entschieden worden sei. Der Antragsteller hatte in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart (Beschluss vom 12.02.2021, Az. 10 K 3272/20) obsiegt. Die unterlegene Gemeinde legte hiergegen Beschwerde ein. Diese Beschwerde hatte allerdings keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung.
Im Rahmen der Zulässigkeit wies der VGH darauf hin, dass ein Rechtschutzbedürfnis weiterhin gegen sei. Der Ablauf der üblichen Wartefrist bei Konkurrentenstreitigkeiten von zwei Wochen sei vorliegend unschädlich. Die Frist schütze die Planungssicherheit des Dienstherrn. Solange allerdings noch keine Ernennung des Konkurrenten erfolgt sei, sei kein sachgerechter Grund ersichtlich, allein wegen des Ablaufs der nicht gesetzlich bestimmten 2-Wochen-Frist einem unterlegenen Bewerber einen Eilantrag nach § 123 VwGO zu versagen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.11.2015 – 1 B 980/15).
Ferner sei der Eilantrag auch nicht verwirkt. Aus dem Umstand, dass zwischen ablehnender Auswahlentscheidung und Antragseingang beim Verwaltungsgericht drei Monate gelegen hätten, könne man dies nicht herleiten. Aufgrund der mehrfachen Bitten des Antragstellers um schriftliche Darlegung der Gründe für die Ablehnung seiner Bewerbung hätte nämlich zu keiner Zeit ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragsgegnerin bezüglich der Nichteinlegung von Rechtsmitteln entstehen.
Aufgrund der Rechtswidrigkeit der dienstlichen Anlassbeurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem bejahte der VGH des Weiteren den geltend gemachten Anordnungsanspruch. Es würde eine hinreichende Begründung des Gesamturteils von 10 Punkten fehlen. Es sei nicht zulässig, dass Ergebnis der Leistungsbeurteilung abschließend durch eine rein mathematische Formel zu ermitteln und die so gebildete Note ohne jegliche Begründung als „Punktewert“ in das Gesamturteil zu übernehmen. Die darüberhinausgehende Begründung jedenfalls der Gesamtnote fehle.
Der VGH verweist dabei auf aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach bedürfe das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung, die im sog. Ankreuzverfahren oder allein durch Angabe von Zahlenwerten (deren inhaltliche Bedeutung in der Beurteilungsrichtlinie näher definiert wird) erstellt worden ist, im Regelfall einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet werde (BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 2 C 1.18). Nur in Ausnahmefällen würde weder ein Arithmetisierungsverbot noch ein eigenständiges Begründungsgebot bestehen. Solche seien nur dann gegeben, wenn sich der Dienstherr bei der dienstlichen Beurteilung auf eine vergleichsweise geringe Zahl von Einzelmerkmalen beschränke, wenn er diesen ausdrücklich gleichgroße Bedeutung und somit das selbe Gewicht zumesse und wenn die Gleichgewichtung angesichts des Bedeutungsgehalts der Einzelmerkmale rechtlich beanstandungsfrei sei (BVerwG Urteil vom 17.09.2020 – 2 C 2.20). Eine generell vorgenommene Gewichtung der einzelnen Beurteilungskriterien könne den Beurteiler nicht von der Verantwortung zur Bildung eines insgesamt zutreffenden Gesamturteils entbinden. Denn diesem sei die Möglichkeit zu belassen, ein vom rechnerischen Ergebnis der Einzelbewertungen abweichendes Gesamturteil zu vergeben. Andernfalls liege regelmäßig ein Widerspruch zu den Vorgaben des Art. 33 abs. 2 GG vor.
Mit der Entscheidung betont der Verwaltungsgerichtshof die weiterhin fortbestehenden hohen Begründungsanforderungen an dienstliche Beurteilungen. Diesen kommt im Beamtenrecht weiterhin eine herausragende Bedeutung zu, da sie vielmals die Grundlage für weitere, tiefgreifende Personalmaßnahmen wie Beförderungen, Versetzungen oder die Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach Ablauf der Probezeit sein können. Soweit Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung bestehen, sollte möglichst frühzeitig ein qualifizierter Fachanwalt für Verwaltungsrecht eingeschaltet werden.