Der Antragsteller wendete sich mit einer Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.12.2020 (Az. 4 K 5128/20). Er hatte dort die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen eine belastende Entscheidung der Gewerbebehörde beantragt. Die Antragsgegnerin hatte nämlich zuvor unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine dem Antragsteller im Jahr 1990 erteilte Aufstellerlaubnis nach § 33 c Abs. 1 GewO für die Zukunft widerrufen, die Rückgabe der Aufstellerlaubnis angeordnet und für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld angedroht.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte in I. Instanz den Antrag abgelehnt und den erfolgten Widerruf der Aufstellerlaubnis für rechtmäßig befunden, da der Antragsteller voraussichtlich unzuverlässig sei. Hierbei wurde insbesondere auf zwei strafrechtliche Verurteilungen durch Amtsgerichte verwiesen, die Verstöße gegen Meldepflichten nach dem Kommunalabgabengesetz sowie das Aufstellen eines Spielgeräts ohne die erforderliche Bestätigung zum Gegenstand hatten. Diese Verpflichtungen würden einen Gewerbebezug aufweisen und den Kernbereich der Pflichten des Automatenaufstellers betreffen. Es handle sich um gravierende Delikte. Ziel des Erlaubnisvorbehalts aus § 33 c Abs. 1 GewO sei der Schutz der Gäste und der Jugendschutz. Dieser sei beim Antragsteller nicht gewährleistet.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hiergegen wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hält den Widerruf der Aufstellerlaubnis, gemessen an der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich für rechtmäßig. Die Erlaubnis sei nämlich zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Das sei in der Regel nach § 33 c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO der Fall, wenn in den letzten drei Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betrugs, Untreue, unerlaubte Veranstaltung eines Glückspiels, Beteiligung an unerlaubten Glückspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 Jugendschutzgesetz eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt sei. Die Unzuverlässigkeit liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür biete, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibe. Beim Antragsteller lag zudem eine Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe vor.
Insgesamt kommt der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller die fortdauernde fehlende Bereitschaft vorliege, gesetzliche Vorgaben zu beachten. Die im Gewerbezentralregister aufgeführten Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldentscheidungen dürften bei summarischer Prüfung zum Nachteil des Antragstellers verwertet werden, da sie weder getilgt noch zu tilgen seien. Bei der prognostischen Würdigung der Zuverlässigkeit des Antragstellers sei die Behörde (und das Gericht) auch nicht aufgrund der 3-Jahres-Frist des § 33 c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO an der Berücksichtigung der länger zurückliegenden Eintragungen im Gewerbezentralregister gehindert. Dies wird insbesondere damit begründet, dass § 153 Abs. 6 S. 1 GewO nicht eindeutig zu entnehmen sei, dass Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldentscheidungen (nur dann!) nicht mehr zum Nachteil der betroffenen Person verwertet werden dürften, wenn die Eintragung im Register getilgt worden sei. Die Typik der in § 33 c Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 GewO genannten Straftatbestände indiziere im Sinne einer widerlegbaren Vermutung regelmäßig die Annahme der geweberechtlichen Unzuverlässigkeit (vgl. Beschluss Bayerischer VGH vom 25.09.2012, Az. 22 ZB 12.731). Nach Ablauf der 3-Jahres-Frist komme unter Umständen allerdings auch bei diesen Tatbeständen eine Berücksichtigung der Straftat im Rahmen der Generalklausel zur Unzuverlässigkeit nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 GewO in Betracht.
Mit dieser Entscheidung bestätigt der Verwaltungsgerichtshof die strenge behördliche Handhabung der gewerberechtlichen Regelungen zur Versagung einer Gewerbeerlaubnis bzw. zu deren späteren Widerruf. Es ist davon auszugehen, dass der Rechtsgedanke dieser Entscheidung auch auf vergleichbare Regelungen für andere erlaubnispflichtige Gewerbe in der Gewerbeordnung übertragen werden kann.
Bei Rechtsfragen rund um das Wirtschaftsverwaltungsrecht, Gewerberecht und die Erteilung sowie den Widerruf von Gewerbeerlaubnissen stehen Ihnen die Fachanwälte der Kanzlei Gräber Onasch Ibach gerne zur Verfügung!