Das Bundesverwaltungsgericht hatte in mehreren Parallelverfahren über die Frage einer doppelten Anrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Rahmen der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu entscheiden. Hierbei hat es klargestellt, dass eine doppelte Berücksichtigung auch für Dienstzeiten von Berufssoldaten während einer Auslandsverwendung, die vor dem 01.12.2002 absolviert worden ist, möglich sei.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist hier auf die durch das Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz mit Wirkung vom 13.12.2011 eingeführte Regelung des § 25 Abs. 2 S. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) i. V. m. der seit 2002 geltenden Bestimmung des § 63 c Abs. 1 SVG. Danach könnten Dienstzeiten einer Auslandsverwendung von bestimmter Dauer als doppeltruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern es sich um Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung handle. Dies seien etwa der KFOR-Einsatz im Kosovo oder der ISAF-Einsatz in Afghanistan. Die Regelung gelte für Berufssoldaten, welche nach dem Inkrafttreten des § 25 Abs. 2 S. 3 SVG in Ruhestand treten.
Aufgrund des sogenannten Versorgungsfallprinzips werde die Versorgung nach Maßgabe der am Tag des Ruhestandseintritts geltenden Rechtslage gewährt. Bei den Klägern, welche nach dem 13.12.2011 in den Altersruhestand getreten sind, können somit auch die vor Dezember 2002 absolvierten Zeiten besonderer Auslandsverwendung als doppeltruhegehaltsfähig berücksichtigt werden. Das Bundesverwaltungsgericht begründet dies damit, dass das Gesetz keine ausdrückliche Beschränkung auf solche Zeiten ab Dezember 2002 enthalte. Die doppelte Berücksichtigung sei allerdings auf den Höchstruhegehaltssatz gedeckelt. Die Rechtslage sei hier explizit anders als bei der Parallelvorschrift im Rentenrecht (§ 76 e SGB VI), die eine Beschränkung auf Zeiten ab Dezember 2002 ausdrücklich vorsieht.
Bei allen Fragen im Bereich des Beamtenrechts sowie dem öffentlichen Dienstrecht stehen Ihnen die Fachanwälte für Verwaltungsrecht und Arbeitsrecht der Kanzlei Gräber Onasch Ibach jederzeit als Ansprechpartner bereit. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!