In den §§ 24 ff. BauGB ist das gemeindliche Vorkaufsrecht umfangreich geregelt. Insbesondere in § 24 Abs. 1 ist eine detaillierte Aufzählung entsprechender Konstellationen enthalten. Das Urteil des VGH Baden-Württemberg beschäftigt sich eingehend mit der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 2 BauGB. Danach soll die Frist für die Gemeinde erst zu laufen beginnen, wenn ihr alle Wirksamkeitsvoraussetzungen, insbesondere auch die Erteilung der erforderlichen sanierungsrechtlichen Genehmigungen oder der Eintritt der Genehmigungsfiktion, durch den Verkäufer oder Käufer mitgeteilt worden sind. Dies gelte auch dann, wenn bei kleineren Gemeinden alle maßgeblichen Informationen vorhanden seien oder die Zuständigkeiten in einer Hand lägen (Vgl. Urteil des VGH Ba-Wü v. 1.3.1996, Az. 3 S 13/94).
Unser Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Karlsruhe und Pforzheim, Tobias Ibach, stellt die aktuelle Entscheidung aus dem öffentlichen Baurecht näher vor.