Ihre Kanzlei in Karlsruhe | Pforzheim | Baden-Baden

URTEILE, RECHTSTIPPS UND AKTUELLES AUS UNSERER KANZLEI

Sie interessieren sich für aktuelle Urteile der Rechtsprechung? Oder sind auf der Suche nach Rechtstipps zu einem der Rechtsgebiete, die unsere Kanzlei vertritt? In der folgenden Liste haben wir aktuelle Urteile und Rechtstipps für Sie zusammengestellt. Anhand der Vorsortierung können Sie gezielt juristische Urteile und Tipps zu jenen Bereichen aufrufen, die für Sie interessant sind.

OLG Hamm zu den Anforderungen für Handelsregisteranmeldungen durch GmbH-Geschäftsführer

Für die Anmeldung der Bestellung eines Geschäftsführers zum Handelsregister ist grundsätzlich gesetzlich vorgesehen, dass dieser versichert, nicht gegen spezielle in § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG aufgezählte Straftaten verstoßen zu haben. Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 19.5.2021, Az. 27 W 31/21) hat nun klargestellt, dass die Versicherungserklärung nicht immer ausdrücklich die dort genannten Delikte enthalten muss. Unser Fachanwalt für Handels und Gesellschaftsrecht in Karlsruhe und Pforzheim Tobias Ibach stellt die Entscheidung vor.

Der Geschäftsführer wendet sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragungen ins Handelsregister durch das Registergericht. Er hatte als neuer Geschäftsführer einer GmbH seine Bestellung angemeldet. Enthalten war eine Belehrung, wonach Geschäftsführer nicht sein könne, wer gegen eine der in § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG genannten Straftaten verstoßen habe. Die Delikte wurden dabei namentlich aufgezählt. Die anschließende Versicherung nahm Bezug auf § 6 GmbHG, allerdings ohne die Delikte erneut aufzuführen. Aus diesem Grund lehnte das Registergericht die Anmeldung ab und berief sich darauf, dass die einzelnen Straftatbestände in der eigentlichen Versicherungserklärung nicht erwähnt worden seien. Es fehle daher an einer substantiierten Versicherung durch den Geschäftsführer.

Das Oberlandesgericht Hamm hat dem Beschwerdeführer recht gegeben und sich gegen die formale Betrachtungsweise des Registergerichts gewandt. Denn letztlich diene die Versicherungserklärung gemäß § 8 Abs. 3 GmbHG dem Zweck, das Anmeldungs- und Prüfverfahren für das Registergericht zu erleichtern. Es werde verhindert, dass dieses selbst Zentralregisterauskünfte einholen müssen. Im vorliegenden Fall seien die Straftatbestände ausdrücklich und sogar mit einer über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden amtlichen Bezeichnung der jeweiligen Delikte aufgelistet worden. Zudem werde die erforderliche gedankliche Verknüpfung dieser Passage mit der eigentlichen Versicherungserklärung des Geschäftsführers hinreichend deutlich. Das Oberlandesgericht kommt somit zu einem pragmatischen Ergebnis und vermeidet es, in überstrenger, formalistischer Weise die Anforderungen an eine wirksame Handelsregisteranmeldung zu überspannen.

Bei allen rechtlichen Fragen zum Wirtschaftsrecht, insbesondere im Handels und Gesellschaftsrecht, stehen Ihnen die Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht der Kanzlei Gräber Onasch Ibach gerne jederzeit zur Verfügung. Treten sie mit uns in Kontakt!

Diesen Beitrag teilen

Ähnliche Beiträge