Der Geschäftsführer wendet sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragungen ins Handelsregister durch das Registergericht. Er hatte als neuer Geschäftsführer einer GmbH seine Bestellung angemeldet. Enthalten war eine Belehrung, wonach Geschäftsführer nicht sein könne, wer gegen eine der in § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG genannten Straftaten verstoßen habe. Die Delikte wurden dabei namentlich aufgezählt. Die anschließende Versicherung nahm Bezug auf § 6 GmbHG, allerdings ohne die Delikte erneut aufzuführen. Aus diesem Grund lehnte das Registergericht die Anmeldung ab und berief sich darauf, dass die einzelnen Straftatbestände in der eigentlichen Versicherungserklärung nicht erwähnt worden seien. Es fehle daher an einer substantiierten Versicherung durch den Geschäftsführer.
Das Oberlandesgericht Hamm hat dem Beschwerdeführer recht gegeben und sich gegen die formale Betrachtungsweise des Registergerichts gewandt. Denn letztlich diene die Versicherungserklärung gemäß § 8 Abs. 3 GmbHG dem Zweck, das Anmeldungs- und Prüfverfahren für das Registergericht zu erleichtern. Es werde verhindert, dass dieses selbst Zentralregisterauskünfte einholen müssen. Im vorliegenden Fall seien die Straftatbestände ausdrücklich und sogar mit einer über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden amtlichen Bezeichnung der jeweiligen Delikte aufgelistet worden. Zudem werde die erforderliche gedankliche Verknüpfung dieser Passage mit der eigentlichen Versicherungserklärung des Geschäftsführers hinreichend deutlich. Das Oberlandesgericht kommt somit zu einem pragmatischen Ergebnis und vermeidet es, in überstrenger, formalistischer Weise die Anforderungen an eine wirksame Handelsregisteranmeldung zu überspannen.
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