Im Einzelnen:
Der Arbeitgeber, ein Unternehmen in Schwäbisch Gmünd, hatte mit Zustimmung seines Betriebsrats seinen Mitarbeitern ein „JobRad-Fahrrad-Modell“ angeboten. Es sollte einen Beitrag zur Verbesserung und Förderung der Gesundheit der Arbeitnehmerschaft leisten, die Parkplatzsituation auf dem Betriebsgelände verbessern und einen Beitrag zu dem Programm „Fahrrad-Stadt Schwäbisch Gmünd“ leisten. In seinen Leasingverträgen dazu buchte der Arbeitgeber auch eine besondere, alljährliche Wartung auf Kosten des Leasinggebers. Sodann verpflichtete er in den vorformulierten Überlassungsverträgen die teilnehmenden Mitarbeiter unter anderem ausdrücklich zur Durchführung dieser Jahreswartung in einer vorgegebenen Werkstatt.
Leider verunglückte die Klägerin dann nach Abholung ihres gewarteten Rades auf dem Weg von der Werkstatt nach Hause, als an einem haltenden Pkw unvorsichtig die Fahrertür geöffnet wurde und wodurch die Klägerin erhebliche Verletzungen am linken Knie erlitt. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls insoweit ab, weil die Abholung des Rades eine privatnützige Tätigkeit gewesen sei. Dem schloss sich das Sozialgericht Ulm an und wies die Klage der Klägerin Anfang 2021 daraufhin ab und die Klägerin ging in Berufung.
Auf die Berufung der Klägerin hin hat der 1. Senat des Landessozialgerichts die Entscheidung des Sozialgerichts Ulm nunmehr aufgehoben und festgestellt, dass der Unfall der Klägerin ein Arbeitsunfall gewesen ist. Zwar sei grundsätzlich die Nutzung eines „JobRad-Fahrrads“ privatnützig, wenngleich auch der Arbeitgeber generell von solchen Modellen profitiere. Aber zumindest die besondere Jahreswartung stelle hier ausnahmsweise eine betriebsbezogene Verrichtung dar, mindestens eine Verrichtung mit „gemischter Motivationslage“, bei welcher der Betriebsbezug die privaten Interessen des Arbeitnehmers überwiege. Der Arbeitgeber habe hier – mit der jährlichen Wartung – eine zusätzliche Pflicht gegenüber dem Leasinggeber freiwillig übernommen und durch vorformulierte Klauseln auf die teilnehmenden Mitarbeiter abgewälzt. Das ändere sich auch nicht dadurch, dass die Wartung außerhalb der regulären Arbeitszeit stattgefunden habe. Die für die Anerkennung als Wegeunfalls notwendige Betriebsbezogenheit ergebe sich schon aus den konkreten Vorgaben des Arbeitgebers zur Wartung und den vertraglichen Abreden über deren Kostentragung. Ausgehend von dieser Einordnung befand sich die Klägerin hier, als der Unfall geschah, auf dem versicherten direkten Heimweg von der Arbeit nach Hause.
Die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel wurde vom Senat zugelassen.
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Wir, die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Gräber Onasch Ibach, sind auch bei dieser Weiterentwicklung des Arbeitsrechts stets am Ball und beraten unsere Mandanten regelmäßig dazu. Ein „JobRad-Fahrrad“ ist zudem nicht nur für große Unternehmen interessant, sondern insbesondere auch für KMUs. Auch diese kämpfen täglich mit dem Fachkräftemangel und können hierüber die „Generation Greta“ weiter an sich binden und Anreize schaffen.
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