Im Einzelnen:
Eine der besonderen Schwierigkeiten zur Durchsetzung einer krankheitsbedingten Kündigung liegt in der vorherigen Durchführung eines vorzuschaltenden betrieblichen Eingliederungsmanagements (kurz: bEM). Das Bundesarbeitsgericht schafft in diesem Zusammenhang wieder weiter Klarheit.
Nach seiner aktuellen Entscheidung hat der Arbeitgeber grundsätzlich ein neuerliches betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines (ersten) bEM erneut länger als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war.
Der Sinn und Zweck des bEM ist es, durch eine geeignete Gesundheitsprävention das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft zu sichern und damit nicht eine krankheitsbedingte Kündigung vorzubereiten.
Rein faktisch ist das bEM heutzutage jedoch oftmals genau dazu verkommen und gilt als ungeschriebene Voraussetzung für den Erfolg einer krankheitsbedingten Kündigung. Wohl auch deswegen, hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr überlanger Rückwirkungen eines bereits vorausgegangenen bEM und bei erneuter Erkrankung eines Mitarbeitenden einen weiteren Riegel vorgeschoben.
Danach gilt ein bEM nicht mehr uferlos zurück, es sei denn der Arbeitgeber kann darlegen und ggf. beweisen, dass auch ein neuerliches bEM bereits deshalb kein positives Ergebnis erbracht hätte, da schon das vorherige bEM keines ergeben hat und keine bedeutsamen Veränderungen zum vorherigen Zustand eingetreten sind.
Ohne konkrete Vorarbeit und die Schaffung von Tatsachen durch ein bEM wird diese letzte Hürde für Arbeitgeber rein faktisch kaum je zu überwinden sein.
Wir haben mit den vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung geschaffenen Hürden täglich zu tun.
Daher stehen Ihnen die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Gräber Onasch Ibach Ihnen für weitere Beratung und Begleitung auch auf diesem arbeitsrechtlichen Feld gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns!