Der Beklagte ist Regierungsobersekretär im Bundesdienst und wird beim Bundesnachrichtendienst verwendet. Er hatte im Jahr 2015 beim Landratsamt Starnberg einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt und dabei als Geburts-und Wohnsitzstaat jeweils „Königreich Bayern“ angegeben und sich auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung von 1913 bezogen. Der Bundesnachrichtendienst hat hiervon im Jahr 2017 Kenntnis erlangt.
Auf die vom BND erhobene Disziplinarklage wurde der beklagte Beamte aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes stellt ein Beamter mit einem derartigen Verhalten die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede. Er lehne damit die freiheitlich demokratische Grundordnung ab und verletze seine gesetzlich normierte Verfassungstreuepflicht (§ 60 Absatz ein S. 3 BBG) in schwerwiegender Weise. Durch die Angaben im behördlichen Antrag habe er die Erklärung abgegeben, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht bestehe. Als Beamter wisse er um die Bedeutung eines so formulierten Antrags. Zugleich sei ein solches Verhalten typisch für die sogenannte Reichsbürger-Szene, welche gerade durch diese Leugnung gekennzeichnet sei. Bei der im Disziplinarrecht im jeweiligen Einzelfall anzustellenden Gesamtabwägung sei aufgrund der Schwere des in der Verletzung der Verfassungstreuepflicht liegenden Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt.
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