In diesem Zusammenhang werden auch die Mini- und Midijob-Grenzen erhöht. Die Mini-Job-Grenze wird auf 520,00 € angehoben. Die Höchstgrenze für sog. Midi-Jobs steigt von derzeit 1.300,00 € auf 1.600,00 € monatlich. Ziel ist es, sozialversicherungspflichtige Beschäftigte mit geringem Arbeitsentgelt stärker als bisher zu entlasten und dafür zu sorgen, dass sich Mehrarbeit für die Beschäftigten lohnt. Auch die Kaufkraft soll dadurch angekurbelt werden.
Gleichzeitig trifft das neue Gesetz auch Maßnahmen, die die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung fördern und gleichzeitig verhindern helfen, dass Minijobs als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht werden.
Das Gesetz wird noch im Juni 2022 in Kraft treten, damit sich Wirtschaft und Arbeitnehmervertretungen auf die Erhöhung im Oktober noch einstellen können – u.a. auch bei Tarifvertragsverhandlungen.
Achtgeben müssen sodann die Arbeitgeber. Sie müssen erstrangig die Einhaltung des neuen Mindestlohns auf dem Schirm haben, ebenso zahlreiche andere Schnittstellen in diesem Zusammenhang.
Die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Gräber Onasch Ibach stehen Ihnen für weitere Beratung und Begleitung auch auf diesem arbeitsrechtlichen Feld gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns!