BGH sieht actio pro socio (Gesellschafterklage) weiter nur als Ultima Ratio
Der BGH hat mit Urteil vom 22.01.2019 (Az. II ZR 143/17) unter Bezugnahme auf die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht der klagenden Gesellschafter betont, dass eine actio pro socio nur dann in Betracht kommt, wenn tatsächlich keine andere Möglichkeit zur Durchsetzung der in Rede stehenden Sozialansprüche besteht.