Die Regierung hat der Wirtschaft unbürokratische und schnelle Hilfen in Aussicht gestellt. Im Wesentlichen geht es hierbei um Liquiditätshilfen in Form von erleichterten Kreditvergaben durch Garantien der staatlichen Förderbank KfW. Da diese im Regelfall im Zusammenspiel mit der Hausbank des jeweiligen Unternehmens gewährt werden, muss man realistischer Weise davon ausgehen, dass es eine gewisse Zeit dauert, bis tatsächlich Geld fließt. Für viele kleine Unternehmen und Selbständige, die bereits erhebliche Verbindlichkeiten haben und teilweise „von der Hand in den Mund“ leben, scheint ein zusätzlicher neuer Kredit zu wenig zu sein. Ob hier von der Politik, wie gegenwärtig teilweise diskutiert wird, noch zusätzliche Hilfen wie Fördergelder für Mieten oder einen Fonds für laufende Kosten gewährt werden, ist aktuell noch nicht absehbar.
Um allerdings den Worst-Case, nämlich die kurzfristige Insolvenz für viele Unternehmen, zu verhindern, hat das Bundesjustizministerium am 16.03.2020 eine gesetzliche Regelung angekündigt:
Um Unternehmen zu schützen, soll die gesetzliche Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden. Vergleichbare Regelungen gab es schon anhand von Hochwasserkatastrophen in den Jahren 2002, 2013 und 2016.
Zum Hintergrund: Grundsätzlich muss nach § 15a InsO spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eines Unternehmens ein Eröffnungsantrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden. Tut der Geschäftsführer dies nicht, drohen ihm strafrechtliche Konsequenzen und auch eine Haftung mit seinem Privatvermögen für Verbindlichkeiten des Unternehmens. Häufig führt dies dann auch zum privaten finanziellen Ruin eines (Gesellschafter-) Geschäftsführers. Nun ist beabsichtigt, diese Pflicht bis zum 30.09.2020, mit der Möglichkeit einer Verlängerung der Maßnahme durch eine Verordnungsermächtigung bis Ende März 2021, auszusetzen. Die Regelung kommt sowohl Unternehmen, die staatliche Liquiditätshilfen beantragt haben, aber auf diese warten müssen, als auch solchen, die sich gegen die Inanspruchnahme solcher Hilfen entscheiden sollten, entgegen.
Wichtig ist aber:
Es handelt sich hier nicht um einen Freifahrtschein. Nach der Ankündigung des Ministeriums gilt die Aussetzung nur unter bestimmten Voraussetzungen: (1) Der Insolvenzgrund muss auf Auswirkungen der Corona-Epidemie beruhen und (2) aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen müssen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.
Es kommt also weiter auf die genaue Betrachtung des Einzelfalles an. Die Regelungen ist sehr begrüßenswert und wird vielen Unternehmen helfen. Es handelt sich aber nicht um eine pauschale Aussetzung von jeglichen Pflichten.
Soweit Sie hier Bedarf nach einer individuellen Beratung zu Handlungsoptionen und gegebenenfalls bestehenden Risiken haben, steht Ihnen die Kanzlei Gräber Onasch Ibach selbstverständlich gerne kurzfristig zur Verfügung.