Lassen die Versicherungen ihre gewerblichen Kunden im Stich? Noch zu Beginn des Jahres haben einige Versicherungen aktiv damit geworben, auch Corona-Schäden zu ersetzen. Dies hat viele Unternehmer veranlasst, Policen gegen Betriebsschließungen zu erwerben. Doch nun verweigern diverse Betriebsschließungsversicherungen jegliche Leistungen. Teilweise geschieht dies mit fadenscheinigen Begründungen. Beispielsweise wird darauf verwiesen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei das Corona-Virus bzw. COVID-19 noch nicht bekannt gewesen und daher auch nicht ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen namentlich aufgeführt. Ähnlich ist die Problematik bei Betriebsausfallversicherungen.
Einige Versicherungen bieten nun an, „freiwillig“ einen Teil des Schadens bzw. der vereinbarten Versicherungsleistung (z.B. 10–20 %) zu zahlen. Ist es ratsam, hierauf einzugehen? Oder ist dies ein schlechter Deal für die Unternehmen, weil Ihnen nach der Rechtslage deutlich mehr zustehen würde?
Pauschale Aussagen hierzu sind unseriös. Ausgangspunkt muss in jedem Fall die genaue Prüfung und Bewertung des abgeschlossenen Versicherungsvertrags und der zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen sein. Die Unterschiede sind hier oft gravierend. Nur so kann fundiert beurteilt werden, welcher Weg für ein Unternehmen wirtschaftlich gesehen am sinnvollsten ist und ob sich eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Versicherung lohnt.
Hinzu kommen weitere rechtliche Implikationen, die man nicht außer Acht lassen darf: Was bedeutet die Zahlung einer Betriebsschließungsversicherung bzw. Betriebsausfallversicherung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld und sonstigen staatlichen Hilfen und Unterstützungszahlungen? Scheidet die Gewährung von Kurzarbeitergeld dann aus bzw. muss Kurzarbeitergeld zurückgezahlt werden? Sind erhaltene Soforthilfen zurückzuzahlen? Gilt all dies auch, wenn sich ein Unternehmen auf den von einer Versicherung angebotenen Abfindungsbetrags einlässt?
Auch hier muss jeder Einzelfall individuell geprüft und bewertet werden. Wir helfen Ihnen an dieser Schnittstelle zwischen Versicherungsrecht und Wirtschaftsrecht mit unserer Expertise weiter. Für entsprechende Beratungen stehen wir Ihnen natürlich auch in diesen Zeiten kurzfristig telefonisch und per E-Mail zur Verfügung. Kommen Sie gerne auf uns zu!