Das Corona-Zahlungsmoratorium bei Miet-und Pachtzinsen wird nicht verlängert. Nach der bestehenden gesetzlichen Regelung berechtigen Mietschulden, die im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 aufgrund der Corona-Pandemie entstanden sind, den Vermieter nicht zur Kündigung eines Miet-und Pachtverhältnisses. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um Wohnraum oder Geschäftsräume handelt. Die Kündigungsbeschränkung gilt bis zum 30. Juni 2022. Der Gesetzgeber hat nun beschlossen, hier nicht weiter aktiv zu werden und keine Verlängerung zu beschließen. Das bedeutet, dass für Mietrückstände, die ab dem 01.07.2020 neu entstehen, wieder die gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten für Vermieter gelten.
Ebenso nicht verlängert wurden Leistungsverweigerungsrechte für Verbraucher und Kleinstunternehmer für Leistungen der Grundversorgung (Strom, Gas und Telekommunikation) sowie für Zahlungsverpflichtungen aus Darlehensverträgen, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.04.2020. fällig wurden. Diese waren kraft Gesetzes bis zum 30.06.2022 gestundet worden. Auch hier müssen ab Juli fällige Zahlungen also wieder geleistet werden, um negative Konsequenzen zu vermeiden.
Eine Änderung ist dagegen hinsichtlich des Restschuldbefreiungsverfahrens geplant. Bisher gilt eine sechsjährige Laufzeit für Restschuldbefreiungen. Da die Politik gesehen hat, dass die Zahl insolventer Privathaushalte aufgrund der Corona-Pandemie in nächster Zeit wahrscheinlich erheblich steigen wird, sieht sie Handlungsbedarf. Das Bundeskabinett hat daher einen Gesetzentwurf beschlossen. Dieser sieht vor, die Laufzeit bis zu einer Restschuldbefreiung auf drei Jahre zu verkürzen. Die Regelung soll für Privatpersonen, Selbstständige und Einzelunternehmer gelten, welche ab dem 1. Oktober 2020 einen Insolvenzantrag stellen. Die Verkürzung soll für Verbraucher zunächst bis zum 30. Juni 2025 befristet sein. Zudem ist vorgesehen, dass eine erneute Restschuldbefreiung erst nach einer Sperrfrist von elf Jahren beantragt werden kann. Ferner unterliegt eine solche dann einer Laufzeit von fünf Jahren. Damit soll der Gefahr von Folgeinsolvenzen effektiv begegnet werden.
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