Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine im Grundbuch als Wohnungseigentümerin eingetragene GbR. Ein Gesellschafter war im Jahr 2002 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Über zehn Jahre später wurde von der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Wirtschaftsplan, der die Zahlung eines monatlichen Hausgelds vorsah, beschlossen. Die GbR nahm nun den ausgeschiedenen Gesellschafter für die Zahlung von Hausgeld für das Jahr 2014 in Anspruch. Dieser verweigerte die Zahlung und berief sich darauf, dass der Beschluss erst nach seinem Ausscheiden erfolgt sei. Zudem sei die fünfjährige Nachhaftung nach § 160 Abs.1 HGB abgelaufen.
Der Bundesgerichtshof hat den Fall im Rahmen der Revision entschieden und der GbR Recht gegeben. Denn die Verbindlichkeiten seien vor Ausscheiden des Gesellschafters aus der GbR begründet worden. Sie seien also als Altverbindlichkeit einzuordnen. Maßgeblich hierfür sei nämlich nicht das Entstehen oder die Fälligkeit der Forderung, sondern der Zeitpunkt des Erwerbs des Wohnungseigentums. Dieser habe die Rechtsgrundlage für die Beitragspflichten gelegt. Ab diesem Zeitpunkt schulde die GbR anteilig die Gemeinschaftskosten. Der Zeitpunkt des Beschlusses der WEG sei daher nicht entscheidend.
Festzuhalten ist außerdem, dass sich nach § 160 Abs. 1 HGB die Nachhaftung von fünf Jahren nach dem Ausscheiden auf alle Verbindlichkeiten, die während der Gesellschafterstellung begründet worden sind, erstreckt. Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Vertragsabschluss entscheidend.
Außerdem ist zu beachten, dass die Fünf-Jahresfrist an die Kenntnis der Gläubiger vom Ausscheiden geknüpft ist. Als ausscheidender GbR-Gesellschafter sollte man daher aktiv auf die Gläubiger zugehen und diese über das Ausscheiden informieren, um eine eigene Haftung zu vermeiden. Sinngemäß lässt sich die Entscheidung des BGH natürlich auch für die Haftung von ausscheidenden Gesellschaftern einer KG und OHG, auf die § 160 Abs. 1 HGB unmittelbar anwendbar ist, übertragen.