Beschließen die Gesellschafter über die Höhe der Vergütung für den oder die Geschäftsführer muss auf deren Angemessenheit geachtet werden. Es besteht die Gefahr, dass der entsprechende Gesellschafterbeschluss wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. I BGB und/oder eines Verstoßes gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht unwirksam ist. Darüber hinaus muss bei Gesellschafter-Geschäftsführern auf die Thematik der sog. verdeckten Gewinnausschüttung geachtet werden: Wird der zu hohe Anteil der Vergütung vom Finanzamt als solche bewertet, kann sie nicht mehr als Betriebsausgabe geltend gemacht werden und wird stattdessen dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, was zu einer höheren Steuerlast führt.
Die Entscheidung des OLG Hamm vom 09.09.2019 Az. 8 U 7/17 hat die Klage eines GmbH-Gesellschafters gegen Gesellschafterbeschlüsse über die Geschäftsführervergütung für einen Gesellschafter-Geschäftsführer und einen Fremd-Geschäftsführer zum Gegenstand. Der Kläger hält diese für unangemessen und macht einen Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht geltend. Die Klage hatte in der I. Instanz am LG Bielefeld Erfolg. Das Landgericht argumentierte, dass die vereinbarte Vergütung die am mittleren Einkommen vergleichbarer Geschäftsführer zu beurteilende angemessene Jahresvergütung für die konkrete Tätigkeit der Geschäftsführer um mehr als 50 % übersteige. Die Gesellschafterbeschlüsse seien daher treuwidrig gewesen. Kläger und Beklagte legten Berufung gegen das Urteil ein. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg und das OLG Hamm kam im konkreten Fall zum Ergebnis, dass die Geschäftsführervergütung (noch) angemessen sei. Hierbei hat das OLG Hamm einige, über den Einzelfall hinausgehende, interessante Grundsätze festgehalten:
Demnach ist eine GmbH-Geschäftsführervergütung angemessen, wenn sie das mittlere Einkommen für vergleichbare Geschäftsführer um nicht mehr als 20 % übersteigt. Anhaltspunkte für die Höhe dieses angemessenen Einkommens könnten geeignete Studien liefern. Treuwidrig und unwirksam ist die Zustimmung in der Gesellschafterversammlung zu einer Geschäftsführervergütung allerdings nur dann, wenn die tatsächlich vereinbarte Vergütung die nach der vorgenannten Maßgabe berechnete Vergütung um mehr als weitere 50 % übersteige. Durch diesen „Puffer“ ermöglicht das Gericht, im Rahmen der Berechnung der Vergütung individuelle Besonderheiten der Gesellschaft (z.B. Ertragslage, Erfolg und spezielle Qualifikationen und Fähigkeiten des Führungspersonals) zu berücksichtigen. Von einer gerichtlich festgesetzten Obergrenze für Manager-Gehälter ist diese Entscheidung also weit entfernt. Gleichwohl gibt sie Praktikern in Wirtschafts- und Vertragsgestaltung wertvolle Anhaltspunkte an die Hand, was im Sinne der Rechtssicherheit zu begrüßen ist.