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URTEILE, RECHTSTIPPS UND AKTUELLES AUS UNSERER KANZLEI

Sie interessieren sich für aktuelle Urteile der Rechtsprechung? Oder sind auf der Suche nach Rechtstipps zu einem der Rechtsgebiete, die unsere Kanzlei vertritt? In der folgenden Liste haben wir aktuelle Urteile und Rechtstipps für Sie zusammengestellt. Anhand der Vorsortierung können Sie gezielt juristische Urteile und Tipps zu jenen Bereichen aufrufen, die für Sie interessant sind.

Beamtenrecht: Praktikumszeiten gelten nicht als Berufserfahrung!

Einleitung

Wie wirkt sich die Zeit als Architekt im Praktikum auf die Besoldung als Beamter aus? Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat in einem aktuellen Urteil vom 28.01.2025, Az. 4 S 1741/23, dazu Stellung genommen. In diesem Fall wurde entschieden, dass Praktikum als Architekt nicht zur Berufserfahrung für die Beamtenbesoldung zählt. Dieses VGH Urteil in Baden-Württemberg betrifft das Beamtenrecht, insbesondere wie ein Praktikum ohne Berufserfahrung die Besoldung beeinflusst. Ich, Tobias Ibach, Ihr Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Karlsruhe, Baden-Baden und Pforzheim, erläutere die Details dieser Entscheidung.

Der Fall: 

Eine Bauoberinspektorin klagte auf Vorverlegung des Beginns ihres Aufstiegs in den Erfahrungsstufen. Sie argumentierte, dass ihre vorherige Tätigkeit als Architektin im Praktikum (AiP) bei der Berechnung ihrer Besoldung berücksichtigt werden müsse. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung lehnte dies ab, da es die AiP-Zeit als Teil der Ausbildung und nicht als hauptberufliche Tätigkeit ansah, was dazu führt, dass das Praktikum nicht als Berufserfahrung zählte.

Die Entscheidung des VGH: Der VGH bestätigte die Entscheidung des Landesamtes und wies die Klage ab. Die Richter argumentierten, dass nach dem Landesbesoldungsgesetz (LBesG) nur Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit für den Aufstieg in den Erfahrungsstufen berücksichtigt werden können. Die Tätigkeit als AiP dient jedoch dem Erwerb der Berufsbefähigung als Architekt, da gemäß § 4 des Architektengesetzes (ArchG) eine praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren unter Aufsicht eines Architekten Voraussetzung für die Eintragung in die Architektenliste ist. Daher zählt das Praktikum als Architekt nicht zur Berufserfahrung für Beamtenbesoldung.

Das Gericht musste definieren, ob die Tätigkeit als Architekt im Praktikum eher dem Erwerb der Berufsbefähigung dient oder bereits als vollwertige hauptberufliche Tätigkeit anzusehen ist. Ersteres ist der Fall. Das Praktikum zählt nicht zur Berufserfahrung, sagen die Richter.

Bedeutung für die Praxis: Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf Architekten, die eine Beamtenlaufbahn anstreben. Die Zeit als AiP wird bei der Berechnung der Besoldung nicht als relevante Berufserfahrung anerkannt, denn das Praktikum als Architekt zählt nicht zur Berufserfahrung für die Beamtenbesoldung. Dies kann zu einer niedrigeren Einstufung in den Erfahrungsstufen und somit zu einem geringeren Gehalt führen.

Fazit: 

Der VGH hat klargestellt, dass die Tätigkeit als Architekt im Praktikum primär der Ausbildung dient und nicht als hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des Besoldungsrechts anzusehen ist. Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der klaren Abgrenzung zwischen Ausbildungszeiten und berufsqualifizierenden Tätigkeiten im öffentlichen Dienst und weist darauf hin, dass das Praktikum als Architekt nicht zur Berufserfahrung für Beamtenbesoldung gezählt werden kann.

Brauchen Sie Unterstützung im Beamtenrecht oder zu Besoldungsfragen? Unsere Kanzlei berät Sie gerne. Kontaktieren Sie uns in Karlsruhe, Pforzheim oder Baden-Baden. Dort steht Ihnen unser Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Tobias Ibach, gerne zur Verfügung. Oder, schreiben Sie ihm auf ibach@goi-anwaelte.de!

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