Leiden Sie unter Prüfungsangst oder einer gesundheitlichen Einschränkung und fragen sich, ob Ihre Universität Ihnen zum Ausgleich eine alternative Prüfungsform anbieten muss? Kann eine mündliche Prüfung einfach durch eine Hausarbeit ersetzt werden? Der Nachteilsausgleich durch Prüfungsformwechsel im Studium ist in solchen Fällen ein wichtiges Thema. Unser Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Tobias Ibach, erläutert eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen. Zudem zeigt er auf, was diese für betroffene Studenten im Raum Karlsruhe, Baden-Baden und Pforzheim bedeutet. Übrigens, der Nachteilsausgleich durch Prüfungsformwechsel im Studium wird zunehmend von vielen Studierenden diskutiert.
Der Fall: Student fordert Hausarbeit statt Klausur und mündlicher Prüfung
Dem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen (Urteil vom 13.01.2026 – 7 K 1443/25) lag der Fall eines Chemiestudenten zugrunde. Der Kläger leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, starken Seh- und Höreinschränkungen sowie schwerer Prüfungsangst. Aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen beantragte er bei seiner Universität einen sogenannten Nachteilsausgleich.
Die Universität gewährte ihm zunächst einen Nachteilsausgleich in Form einer Verlängerung der Bearbeitungszeit um 50 Prozent für Klausuren und mündliche Prüfungen. Das reichte dem Studenten jedoch nicht: Er forderte, die Prüfungen in den Fächern „Organische Chemie“ komplett in Form einer schriftlichen Hausarbeit erbringen zu dürfen. Nachdem die Universität dies ablehnte, legte er Widerspruch ein. Auch der anschließende Widerspruchsbescheid – also die formelle Bestätigung der Ablehnung nach behördlicher Überprüfung im Vorverfahren – fiel negativ aus. Daraufhin zog der Student vor Gericht.
Worum ging der rechtliche Streit?
Im Kern musste das Gericht klären, wie weit ein Nachteilsausgleich im Prüfungsrecht gehen darf und muss. Konkret ging es um die Frage: Haben Studierende mit Einschränkungen einen rechtlichen Anspruch darauf, das Format einer Prüfung (hier: Wechsel von Klausur/mündlicher Prüfung zu einer Hausarbeit) zu ändern, um ihre Leistungsfähigkeit chancengleich beweisen zu können? Der Kläger warf der Universität zudem einen Ermessensfehler vor. Er argumentierte, die Universität habe ihren rechtlichen Entscheidungsspielraum fehlerhaft genutzt, da eine Hausarbeit ein absolut übliches Mittel des Nachteilsausgleichs sei. Es ist daher verständlich, dass der Nachteilsausgleich durch Prüfungsformwechsel im Studium immer wieder im Zentrum solcher juristischen Auseinandersetzungen steht.
Wie hat das Verwaltungsgericht entschieden?
Das Verwaltungsgericht Bremen wies die Klage ab. Der Student hat keinen Anspruch auf den begehrten Prüfungsformwechsel. Die juristische Begründung stützt sich im Wesentlichen auf drei Säulen:
1. Kein direktes Wahlrecht aus der Prüfungsordnung: Die Richter stellten klar, dass eine Prüfungsordnung, die verschiedene Prüfungsformate auflistet, den Studierenden kein subjektives Wahlrecht einräumt. Welche Form die Prüfung am Ende hat, wird verbindlich durch das Modulhandbuch und die Prüfer festgelegt. Ein Wunschkonzert bei der Prüfungsform würde den allgemeinen Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge verletzen.
2. Fehlende Gleichwertigkeit der Prüfungsformate:
Ein Nachteilsausgleich darf nur die äußeren Bedingungen anpassen, um krankheitsbedingte Hürden abzubauen (z. B. durch mehr Zeit oder Hilfsmittel). Er darf aber nicht dazu führen, dass die eigentlichen Prüfungsanforderungen gesenkt werden (sogenanntes Verbot der Überkompensation). Das Gericht wies darauf hin, dass eine Klausur oder mündliche Prüfung ganz andere Fähigkeiten testet – etwa das spontane Abrufen von breitem Fachwissen unter Zeitdruck. Eine Hausarbeit hingegen erlaubt es, ein einzelnes Thema über Wochen hinweg mit Hilfsmitteln zu vertiefen. Die Formate sind daher in der Regel rechtlich nicht gleichwertig.
3. Unzureichende medizinische Begründung im Einzelfall:
Letztlich scheiterte die Klage auch an der Darlegung des Klägers. Die ärztlichen Atteste bescheinigten zwar eine generelle Prüfungsunfähigkeit und Einschränkungen. Sie erklärten aber nicht plausibel, warum die bereits gewährte Zeitverlängerung von 50 Prozent nicht ausreicht. Wer einen so weitreichenden Eingriff wie einen kompletten Prüfungsformwechsel fordert, muss medizinisch fundiert nachweisen. Außerdem muss bewiesen werden, dass genau diese spezifische Anpassung zwingend notwendig ist.
Fazit: Was Sie aus diesem Urteil wissen müssen
Das Urteil unterstreicht einen wichtigen prüfungsrechtlichen Grundsatz: Der Nachteilsausgleich dient dazu, gleiche Startbedingungen zu schaffen, nicht aber, die Prüfungsebene zu wechseln. Zeitverlängerungen oder technische Hilfsmittel sind der Standard. Ein echter Prüfungsformwechsel (z. B. Hausarbeit statt Klausur) ist rechtlich eine absolute Ausnahme. Dafür braucht es eine extrem präzise, ärztlich fundierte Begründung, warum mildere Mittel des Nachteilsausgleichs im konkreten Einzelfall nicht greifen. Der Nachteilsausgleich durch Prüfungsformwechsel im Studium sollte somit nur in Ausnahmefällen möglich sein. Studierende müssen zudem nachweisen können, dass das alternative Format die geforderten Kompetenzen gleichwertig abbildet.
Ihre Ansprechpartner im Prüfungsrecht
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