Ihre Kanzlei in Karlsruhe | Pforzheim | Baden-Baden

URTEILE, RECHTSTIPPS UND AKTUELLES AUS UNSERER KANZLEI

Sie interessieren sich für aktuelle Urteile der Rechtsprechung? Oder sind auf der Suche nach Rechtstipps zu einem der Rechtsgebiete, die unsere Kanzlei vertritt? In der folgenden Liste haben wir aktuelle Urteile und Rechtstipps für Sie zusammengestellt. Anhand der Vorsortierung können Sie gezielt juristische Urteile und Tipps zu jenen Bereichen aufrufen, die für Sie interessant sind.

Arbeitszeitbetrug und Detektivkosten – LAG Köln setzt neue Maßstäbe für Arbeitgeber und Arbeitnehmer!

Arbeitszeitbetrug: LAG Köln bestätigt fristlose Kündigung und Erstattung von Detektivkosten

Das Landesarbeitsgericht Köln fällte mit Urteil vom 11.02.2025 (Az. 7 Sa 635/23) ein wegweisendes Urteil zum Thema Arbeitszeitbetrug und die Grenzen der Arbeitnehmerüberwachung. Arbeitszeitbetrug und Detektivkosten – Das wird teuer! Im Mittelpunkt steht die Frage, ob ein Arbeitgeber bei Verdacht auf einen Arbeitszeitbetrug eine Detektei beauftragen darf, ob deren Erkenntnisse im Prozess verwertet werden können und ob die dabei verursachten Kosten vom überführten Arbeitnehmer erstattet werden müssen.

Der Fall: Private Aktivitäten während der Arbeitszeit

Ein langjähriger Fahrkartenkontrolleur eines Verkehrsunternehmens wurde verdächtigt, während seiner Arbeitszeit privaten Aktivitäten nachzugehen – darunter Besuche im Fitnessstudio, in der Moschee, beim Friseur und bei seiner Freundin. Die Zeiterfassung erfolgte über eine App, in die der Mitarbeiter seine Arbeits- und Pausenzeiten selbst eintragen musste. Hinweise des Sicherheitsdienstes führten zur Beauftragung einer Detektei durch den Arbeitgeber, die den Verdacht bestätigte: Über 25 Stunden dokumentierte der Arbeitnehmer nicht als Pause, obwohl er in dieser Zeit privaten Beschäftigungen nachging.

Die Entscheidung: Kündigung und Schadensersatz sind rechtmäßig

Das LAG Köln bestätigte die fristlose Kündigung. Die Richter betonten, dass der Arbeitgeber auf die korrekte Arbeitszeiterfassung vertrauen können muss. Wer wissentlich falsche Angaben macht, begeht einen schweren Vertrauensbruch, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Die behaupteten technischen Probleme mit der Zeiterfassung ließ das Gericht nicht gelten. Auch die pauschalen Schutzbehauptungen des Klägers überzeugten nicht.

Besonders praxisrelevant ist die Feststellung, dass die Observation durch die Detektei datenschutzrechtlich zulässig war. Nach § 26 BDSG dürfen personenbezogene Daten zur Aufdeckung von Straftaten verarbeitet werden, wenn ein konkreter Verdacht besteht und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Die Überwachung erfolgte ausschließlich während der Arbeitszeit, im öffentlichen Raum und war zeitlich begrenzt – das genügte den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit.

Ein automatisches Beweisverwertungsverbot lehnte das Gericht ab. Selbst wenn man die Maßnahme kritisch sehe, müsse ein Verwertungsverbot nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 29.06.2023 – 2 AZR 297/22) die Ausnahme bleiben. Entscheidend sei, ob die Verwertung selbst einen Grundrechtsverstoß darstellt – das sei hier nicht der Fall.

Schließlich sprach das LAG dem Arbeitgeber die Erstattung der Detektivkosten zu. Diese sind kein allgemeiner Betriebsaufwand, sondern ein erstattungsfähiger Schaden, wenn der Arbeitnehmer durch vorsätzlichen Arbeitszeitbetrug überführt wurde.

Bedeutung für die Praxis: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen müssen

Das Urteil des LAG Köln setzt klare Leitlinien für den Umgang mit Arbeitszeitbetrug im Unternehmen:

  • Arbeitgeber dürfen bei konkretem Verdacht eine Detektei beauftragen, wenn mildere Mittel nicht ausreichen.
  • Die gewonnenen Erkenntnisse sind im Kündigungsschutzprozess grundsätzlich verwertbar.
  • Datenschutzrechtliche Einwände führen nicht automatisch zum Beweisverwertungsverbot.
  • Detektivkosten müssen als Schaden vom Arbeitnehmer bezahlt werden, wenn der Verdacht sich bestätigt.

Für Arbeitgeber bedeutet das Urteil mehr Rechtssicherheit bei der Aufklärung von Pflichtverletzungen. Für Arbeitnehmer ist klar: Wer Arbeitszeitbetrug begeht, riskiert nicht nur den Job, sondern kann auch mit erheblichen finanziellen Folgen rechnen.

Fazit

Das LAG Köln stärkt mit seinem Urteil die Position der Arbeitgeber im Kampf gegen Arbeitszeitbetrug und liefert zugleich wichtige Hinweise zur datenschutzkonformen Überwachung von Arbeitnehmern. Die Entscheidung zeigt: Datenschutz ist kein Freibrief für Pflichtverletzungen – und wer erwischt wird, zahlt am Ende alles!

Weitere Informationen rund um das Thema Arbeitsrecht und Diskriminierungsschutz finden Sie auf unserer Themenseite Arbeitsrecht sowie in unseren aktuellen Beiträgen.

Haben Sie sonst Fragen zur praktischen Umsetzung einer Kündigung und wollen Sie sich gegen eine Kündigung verteidigen? Kontaktieren Sie unseren Experten im Bereich ArbeitsrechtRalf Onasch. Er steht Ihnen gerne mit fachkundiger Beratung zur Seite.

Diesen Beitrag teilen

Ähnliche Beiträge