Bei der Antragstellerin handelt es sich um einen im Regierungsbezirk Tübingen gelegenen Schlachtbetrieb. Sie berief sich im Rahmen des Eilantrags nach § 47 Abs. 6 VwGO zunächst darauf, dass es sich bei der vorgeschriebenen Reihentestung nicht um Schutzmaßnahmen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes handle. Denn es gehe schließlich um Beschäftigte ohne Krankheitssymptome. Daher würde es schon an einer Rechtsgrundlage fehlen.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Denn die Testungen würden auch dazu beitragen, asymptomatische Menschen, die mit dem Corona-Virus infiziert sind, frühzeitig zu erkennen.
Das Gericht hatte weiter auch keine Zweifel daran, dass es sich bei den Reihentestungen grundsätzlich um geeignete Mittel zum Infektionsschutz handelt. Es verwies auf die Äußerungen des Robert-Koch-Instituts (RKI), wonach es in bestimmten Situationen sinnvoll sein könne, Personen ohne erkennbare Symptome zu testen. Dies gelte auch für Einrichtungen mit besonderen Infektionsgefahren. Hierzu würden Schlachtbetriebe aufgrund der Zahl der dort tätigen Personen und der aus lebensmittelhygienischen Gründen gebotenen Absenkung der Temperatur in den Betriebsstätten zählen. Zudem führe die Schwere der körperlichen Arbeit zu einem erhöhten Aerosolausstoß. Ferner sei die hohe Fluktuation der vielfach durch Subunternehmer gestellten Mitarbeiter und deren zusätzlicher Unterbringung in Sammelunterkünften gefahrerhöhend zu berücksichtigen.
Allerdings sei die starre und einzelfallunabhängige Pflicht zur Testung zweimal pro Woche zu weitgehend. Es müsse zumindest die Möglichkeit eröffnet sein, dass die Betriebe bei der zuständigen Behörde Ausnahmen von dieser Vorgabe für ihren Einzelfall beantragen könne. Schließlich sei es möglich, dass ihnen der Nachweis gelinge, dass in ihrem Einzelfall ein spezifisches Hygienekonzept vorliege und tatsächlich umgesetzt werde, welches es erlaube, auf eine anlasslose zweimal-wöchentliche Testung von sämtlichen Beschäftigten (teilweise) zu verzichten. Das Gericht hält hier beispielsweise für denkbar, dass aufgrund eines Hygienekonzepts und individueller baulicher und sonstiger Bedingungen sichergestellt sei, dass bestimmte Mitarbeiter, etwa aus dem Verwaltungsbereich, tatsächlich kein Kontakt zu Beschäftigten aus den besonders infektionsgefährdeten Betriebsstätten hätten.
Zuletzt hält das Gericht den Umstand, dass die Betriebe zur Organisation und Finanzierung der Testungen verpflichtet sind, für rechtmäßig. Denn nach § 28 Infektionsschutzgesetz seien die Kosten von Schutzmaßnahmen nun mal von denjenigem zu tragen, der zu diesen Maßnahmen verpflichtet werden.