Mit dem Beschluss schließt sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23.05.2019 (Az. 11 K 9546/18) an. Bereits dieses hatte die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges bejaht.
Der VGH geht vom unstreitigen Grundsatz aus, wonach Streitigkeiten in Bezug auf Prüfungen an staatlich anerkannten Hochschulen privater oder kirchlicher Träger vor den Verwaltungsgerichten auszutragen sind, wenn die Prüfungen nach den Grundsätzen, die für staatliche Hochschulen gelten, abgenommen werden sollen und dies durch Verweis im entsprechenden Hochschulgesetz zum Ausdruck kommt. Mit der staatlichen Anerkennung erhält nach § 70 Abs. 5 Landeshochschulgesetz eine Hochschule in Baden-Württemberg das Recht, im Rahmen der Anerkennung Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Zeugnisse zu erteilen. Somit sind der Hochschule hoheitliche Funktionen übertragen.
Der VGH Baden-Württemberg hat nun klarstellend festgestellt, dass die nach § 70 Abs. 5 Landeshochschulgesetz verliehene Prüfungsberechtigung (entgegen der Auffassung der Beklagten Hochschule) nicht nur die Abnahme von Hochschulprüfungen im engeren Sinne, also den eigentlichen Prüfungsvorgang, sondern darüber hinaus auch die vorgelagerte Entscheidung der beliehenen Hochschule über die Zulassung zur jeweiligen Prüfung umfasst. Obwohl das Prüfungsrechtsverhältnis grundsätzlich erst mit der Zulassung zu einer Prüfung entsteht, bestehe jedoch zwischen der Zulassungsentscheidung und der nachfolgenden Prüfungsabnahme ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang. Nach Auffassung des VGH entsteht zwischen den Beteiligten bereits mit der Anmeldung eines Studenten zu Lehrveranstaltungen ein als öffentlich-rechtlich anzusehendes Prüfungsrechtsverhältnis gegenüber der staatlich anerkannten privaten Hochschule. In seinem Beschluss bezieht sich der VGH Baden-Württemberg ausdrücklich auch auf die vorangegangene Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.10.2017, Az. 14 E 817/17.
Für die Praxis bedeutet die Entscheidung, dass hier zukünftig mehr Klarheit herrscht. Auch Streitigkeiten über die Zulassung zu Hochschulprüfungen sind, selbst gegenüber privaten Hochschulen, vor den Verwaltungsgerichten auszutragen. Bei sämtlichen Fragestellungen und Problemen aus dem Hochschul-, Schul-, und sonstigem Prüfungsrecht steht Ihnen die Kanzlei Gräber Onasch Ibach gerne mit Rat und Tat zur Seite. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.