Dem 18-jährigen Antragsteller war vom Strafgericht die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,56 Promille entzogen worden. Im Neuerteilungsverfahren wurde die Anordnung getroffen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat diese Behördenentscheidung bestätigt und hält sie für gerechtfertigt. Denn bei der Prüfung, ob Zusatztatsachen vorliegen, die nach § 13 S. 1 Nr. 2 FeV eine Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, rechtfertigen, könne auch der Umstand berücksichtigt werden, dass für Fahranfänger nach § 24c Straßenverkehrsgesetz ein absolutes Alkoholverbot gelte. Hinzu komme, dass nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon auszugehen sei, dass Blutalkoholkonzentrationen über 1,5 Promille in der Regel mit deutlich normabweichenden Trinkgewohnheiten verbunden seien. Ein Fahrer, der mit einem solchen Alkoholisierungsgrad überhaupt noch in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug in Gang zu setzen und mehrere Kilometer unauffällig zu fahren, würde über eine ungewöhnliche Giftfestigkeit verfügen, d. h. er müsse zum Kreis der Vieltrinker gehören. Die bei dem Antragsteller bereits im jungen Alter vorhandene hohe Giftfestigkeit würde auf eine daraus resultierende Gefahr einer erneuten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss hindeuten. Daher bestünde kein Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis, solange kein medizinisch-psychologisches Gutachten, das ihm eine günstige Prognose bescheinige, vorgelegt werden könne.
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