Hintergrund des Berufungsverfahrens waren abgelehnte Erstattungsanträge einer Beamtin bei der Bundespolizei. Sie machte Ersatz für Fahrten zwischen Landau und Lübeck geltend. Die Fahrten dienten der An- und Abreise zwischen Wohnort und der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und wurden erforderlich, da während der Corona-Pandemie nur wenige Lehrveranstaltungen in Präsenz angeboten, der Großteil aber über Fernlehre durchgeführt worden war.
Kernpunkt der Entscheidung ist die Auslegung des Begriffs der Dienstreise. Die Beamten machte für sich geltend, dass aus dem (neuen) § 81 BBG ein gegenüber § 2 Abs. 1 Bundesreisekostengesetzes erweiterter Begriff der Dienstreise folge. Darunter würden die verpflichtenden Wechsel zwischen Fern-und Präsenzunterricht fallen, da die Fahrten in Wahrnehmung der dienstlichen Verpflichtungen erfolgt und daher erstattungsfähig seien.
Dem ist der Verwaltungsgerichtshof Württemberg nun explizit entgegengetreten. Vielmehr habe der Gesetzgeber am bisherigen Verständnis des Dienstreisebegriffs und der Erstattungssystematik des Bundesreisekostengesetzes festhalten wollen. Ein rein finales Verständnis des Dienstreisebegriffs, wie es der Wortlaut des § 81 Abs. 1 S. 1 BBG impliziert, sei unvereinbar mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum gesetzgeberischen Leitbild des Reisekostenrechts. Danach knüpfe der Begriff des Dienstgeschäfts an das Amt im konkret-funktionellen Sinne an. Die Reise sei in der Regel bestimmungsgemäß darauf beschränkt, die Erfüllung von dienstlichen Aufgaben außerhalb der Dienststätte zu ermöglichen, ohne selbst Teil der Dienstausübung zu sein (vergleiche Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 26.6.2014, Az. 5 C 28.13). Dementsprechend wurde im Ergebnis eine über § 11 Abs. 4 Bundesreisekostengesetzes hinausgehende Erstattung der Fahrtkosten der Klägerin abgelehnt. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn würde nichts anderes gebieten.
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