Ein Pforzheimer Fall aus dem Verwaltungsrecht, der auch in der überregionalen Presse Aufmerksamkeit gefunden hat:
Der Eigentümer einer sanierungsbedürftigen Villa in der Goldstadt Pforzheim ließ im Jahr 2015 ohne behördliche Gestattung das Gebäude auf drei Seiten vollständig schwarz anmalen. Nach seiner Auffassung handelte es sich hierbei um eine Kunstaktion. Die Stadt Pforzheim sah dies anders und eröffnete ein Bußgeldverfahren. Durch Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 27.04.2018 wurde der Eigentümer daher zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 30.000,00 € verurteilt, weil ein Verstoß gegen § 8 I Nr. 2 Denkmalschutzgesetz vorliegen würde. Der Eigentümer legte hiergegen Rechtsbeschwerde ein und beschränkte diese auf den Rechtsfolgenausspruch.
Nun hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe nach Zustimmung aller Beteiligten und unter Einräumung einer Zahlungsfrist von einem Jahr das Bußgeld deutlich reduziert und 10.000,00 € herabgesetzt. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Zur Begründung seiner milderen Einschätzung der Rechtslage führte das Oberlandesgericht Karlsruhe in seiner Pressemitteilung vom 08.05.2019 aus, dass das Anstreichen zwar zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der materiellen Substanz des Fassadenanstrichs geführt habe. Das vor der Aktion sanierungsbedürftige Gebäude sei allerdings inzwischen auf Veranlassung des Eigentümers denkmalgerecht saniert worden. Außerdem sie die künstlerische Motivation des Eigentümers bei seinem Handeln zu berücksichtigen.
Trotz allem bleibt es aber bei einem spürbaren Bußgeld. Es kann also allen Eigentümern von denkmalgeschützten Immobilien nur eindringlich dazu geraten werden, vor Verschönerungs- oder Veränderungsmaßnahmen jeder Art die Rechtslage abzuklären und gegebenenfalls Rücksprache mit der zuständigen Behörde zu halten.