Viele Firmen agieren in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Es ist beliebt, eine solche GmbH & Co. KG in der Form einer sogenannten Einheitsgesellschaft zu strukturieren. Eine Einheitsgesellschaft liegt vor, wenn die Gesellschaft (GmbH & Co. KG) selbst wiederum alleiniger Gesellschafter ihrer Komplementärin (der GmbH) ist – ein zulässiges Konstrukt mit u.a. dem Vorteil der einfachen und schnellen Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen.
Allerdings gibt es im Bereich der inneren Willensbildung, ergo bei Beschlussfassungen der GmbH & Co. KG, zahlreiche Fallstricke. Werden die Beschlüsse nicht formal richtig gefasst, können diese unwirksam sein und womöglich auch nicht zur Eintragung im Handelsregister (bei eintragungspflichtigen Vorgängen) gelangen. Genau einen solchen Fall hatte das KG Berlin in seiner Entscheidung vom 21.12.2018 (Az. 22 W 84/18) zu lösen: im Ergebnis hatte es den Gesellschaftsvertretern Recht gegeben, aber festgehalten, dass es hochumstritten sei, wie die Gesellschafterrechte in einer Einheitsgesellschaft ausgeübt werden.
Die Quintessenz: strittige Rechtsfragen sind möglichst klug zu umschiffen, um nicht Gefahr zu laufen, dass organisatorische Prozesse massiv verzögert werden, bei erhöhter Kostenlast und dem Risiko des Unterliegens. Denn: bei Gericht und auf hoher See…
Es ist anzuraten, vorausschauend Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag bei einer GmbH & Co. KG in Form einer Einheitsgesellschaft aufzunehmen, die z.B. Beschlussfassungen klar und rechtssicher regeln sowie das Verhältnis der Gesellschafter untereinander sauber abbilden.