Nach dieser Rechtsprechungsänderung und ergänzend nach § 7 BurlG trifft den Arbeitgeber nunmehr die Initiativlast zur Gewährung von Erholungsurlaub.
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt danach nicht mehr grundsätzlich schon am Ende des Kalenderjahres (31.12.), wenn der Arbeitgeber ihn zuvor nicht über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen dazu belehrt hatte und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.