Jedes Jahr werden in Deutschland ca. 45 Millionen männliche Küken kurz nach dem Schlüpfen getötet. So auch in der Brüterei des Klägers. Dieser lässt Eier ausbrüten, welche aus Zuchtlinien stammen, die auf eine hohe Legeleistung ausgerichtet sind, sodass Tiere aus diesen Zuchtlinien für die Mast wenig geeignet sind.
Der Beklagte Landkreis erließ am 18.12.2013 eine Verfügung, mit welcher mit Wirkung ab dem 01.01.2015 die Tötung von männlichen Küken untersagt wurde. Die Entscheidung beruhte auch einem Erlass des zuständigen Landesministeriums in Nordrhein-Westfalen.
Der Kläger hat die Entscheidung angefochten. Zunächst gab das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 30.01.2015, Az. 2 K 80/14 sowie 2 K 83/14) dem Kläger recht und hob die Untersagungsverfügung auf. Daraufhin ging der Beklagte Landkreis in Berufung. Das Oberverwaltungsgericht Münster wies diese Berufung allerdings zurück und kam zu dem Ergebnis, dass die Tötung der männlichen Küken durch den Kläger nicht ohne vernünftigen Grund im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG erfolge (Urteil vom 20.05.2016, Az. 20 A 530/15 sowie 20 A 488/15).
Nun hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Belange des Tierschutzes schwerer wiegen als wirtschaftliche Interessen der Brutbetriebe, aus Zuchtlinien mit hoher Legeleistung nur weibliche Küken zu erhalten. Es sei mit dem Grundgedanken des Tierschutzgesetztes nicht vereinbar, dem Leben eines männlichen Kükens jeglichen Eigenwert abzusprechen.
Obwohl das Bundesverwaltungsgericht damit dem Grundsatz einen Verstoß der Brutbetriebe gegen § 1 Satz 2 TierSchG bejaht (nach dieser Vorschrift darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leid oder Schäden zufügen) bleibt die bisherige Praxis zulässig, bis alternative Verfahren zur Geschlechtsbestimmung der Küken noch im Ei, also vor dem Schlüpfen, anwendbar sind. Denn eine kurzfristige Umstellung ohne Übergangszeit sei für die Brutbetriebe ein erheblicher, doppelter Aufwand, da diese ohnehin in absehbarer Zeit ein Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei einrichten müssten. Die Vermeidung einer kurzfristigen Umstellung der Betriebe auf eine Aufzucht der männlichen Küken stelle daher einen vernünftigen Grund im Sinne des TierSchG für die vorübergehende Fortsetzung der bisherigen Praxis dar.