Eine Entscheidung aus dem GmbH-Recht, die vor einer vorschnellen Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschafter warnt:
Der Entscheidung liegt ein Gesellschafterstreit zugrunde. Die bisherige Alleingesellschafterin hatte eine 50 %-Beteiligung an einer GmbH an eine Erwerberin verkauft. Unmittelbar danach wurde von der Verkäuferin – ohne Beteiligung der Erwerberin – per Gesellschafterbeschluss die Liquidation der GmbH beschlossen. Zugleich bestellte die Verkäuferin den bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführer zum Liquidator. Als Reaktion hierauf beschloss die Erwerberin in einer weiteren Gesellschafterversammlung die Abberufung dieses Liquidators. Die Verkäuferin forderte sodann von dieser, geeignete Personen als neuen Liquidator vorzuschlagen. Die Erwerberin, selbst eine GmbH, schlug ihren Gesellschafter-Geschäftsführer vor, was die Verkäuferin ablehnte. Die Erwerberin beantragte daraufhin die gerichtliche Bestellung des Liquidators. Dies begründete sie damit, dass sich die Verkäuferin grob pflichtwidrig verhalten habe, sodass ein wichtiger Grund für eine gerichtliche Bestellung vorliegen würde. Trotz Einschaltung der örtlichen IHK konnte keine geeignete Person als Liquidator gefunden werden. Gleichwohl wies das Registergericht den Antrag der Erwerberin zurück. Diese legte daraufhin Beschwerde zum OLG Düsseldorf ein.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 22.02.2019 zurückgewiesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine außerordentliche Liquidatorenbestellung durch das Gericht seien nicht gegeben. Allein, dass die jeweils von den beiden Gesellschaftern vorgeschlagenen Geschäftsführer abgelehnt wurden, stelle kein endgültiges Scheitern der Bestellung durch die Gesellschafter dar. Insbesondere könne man hier noch nicht von einem Rechtsmissbrauch sprechen. Auch bestünden keine Anhaltspunkte, dass der andere Gesellschafter, vorliegend also die Verkäuferin, die Bestellung einer neutralen Person als Liquidator torpedieren werde.
Der Beschluss zeigt, dass es die primäre Zuständigkeit der Gesellschafter ist, auch bei Streitigkeiten selbst geeignete Personen für das Amt des Liquidators zu suchen und zu bestellen. Sie müssen aktiv selbst konkrete Personen ansprechen und alle Möglichkeiten zur ordentlichen Bestimmung eines Liquidators ausschöpfen. Wird im Anschluss dennoch ein Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Liquidators gestellt, muss der Gesellschafter bei der Antragstellung konkret darlegen, welche Maßnahmen er zur Findung einer Person für das Liquidatorenamt ergriffen hat.
Ein wichtiger Grund für die gerichtliche Bestellung eines Liquidators darf also nicht vorschnell angenommen werden. Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung kann von einem solchen weiterhin nur ausgegangen werden, wenn ohne die gerichtliche Bestellung eine ordnungsgemäße Abwicklung der Gesellschaft nicht gewährleistet wäre. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn dem Liquidator fachliche Fähigkeiten fehlen, er sich in einem Interessenskonflikt befindet, unüberwindbare Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Liquidator und den Gesellschaftern bestehen bzw. wenn die Vertrauensbasis zwischen Liquidator und Gesellschaftern (oder den übrigen Liquidatoren) zerstört ist.
Lassen Sie es nicht soweit kommen! Bei Konflikten im Gesellschafterkreis oder allen Fragen zum Thema Abwicklung/Liquidation einer Gesellschaft steht Ihnen die Kanzlei Gräber Onasch Ibach mit Rat und Tat zur Seite.