Der Beklagte war Geschäftsführer einer GmbH, welche zahlungsunfähig wurde, nachdem der Beklagte selbst mehrere Hunderttausend Euro aus dem Gesellschaftsvermögen entwendet und für gesellschaftsfremde Zwecke verwendet hatte. Der spätere Insolvenzantrag des Beklagten wurde mangels Masse abgewiesen. Die Klägerin stand in ständiger Geschäftsbeziehung mit der GmbH und erlitt einen Forderungsausfall.
Diese Forderungen machte sie gemäß § 826 BGB gegenüber dem Beklagten persönlich geltend. Dieser habe die Klägerin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, indem er seinen Geschäftsführerpflichten verletzte.
In I. Instanz wies das LG Konstanz (Urteil vom 17.12.2013, Az. 5 O 199/13) die Klage ab. Hiervon abweichend bejahrte das OLG Karlsruhe in der Berufungsinstanz die persönliche Haftung des Geschäftsführers (Urteil vom 29.12.2016, Az. 9 U 12/14). Nun hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und an das OLG Karlsruhe zurückverwiesen. Der BGH hat einen Anspruch der Klägerin gegen den Geschäftsführer aus § 826 BGB mit der Begründung verneint, dass die Verpflichtung des Geschäftsführers aus § 43 Abs. 1 GmbHG zur ordnungsgemäßen und der gesetzestreuen Geschäftsleitung nur gegenüber der Gesellschaft und nicht gegenüber Dritten bestehe. Auch aus einer zwischen der GmbH und der Klägerin bestehenden Kontokorrentvereinbarung folge keine persönliche Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber der Klägerin.
Mit diesem Urteil bekräftigt der BGH die bisherigen Grundsätze, wonach eine persönliche Haftung von Geschäftsführern nur in engen Ausnahmefällen in Betracht kommt, nämlich bei Fällen des sogenannten Verschuldens bei Vertragsschluss sowie wegen Insolvenzverschleppung.
Zur Absicherung der Gesellschaftsgläubiger kann demgemäß auch weiterhin nur eindringlich dazu geraten werden, bei Verhandlungen soweit wie möglich auf eine zusätzliche private Haftung von Geschäftsführern und/oder Gesellschaftern zu pochen, um das Risiko von Forderungsausfällen zu minimieren