Verfahrensgegenstand war das Schadensersatzbegehren der Klägerin wegen Mobbings. Diese war ursprünglich als Stadtverwaltungsoberrätin bei einer Gemeinde in Sachsen-Anhalt beschäftigt und mit der Leitung des Fachbereichs „Bürgerdienste, Recht und Ordnung“ betraut. Nachdem der Oberbürgermeister nach eigenem Bekunden das Vertrauen in sie verloren hatte, erfolgt im Rahmen einer Neuorganisation des Verwaltungsaufbaus eine Umsetzung auf die neugebildete „Stabsstelle Recht“. Während einer krankheitsbedingten Abwesenheit wurde ihr bisheriges Dienstzimmer geräumt. Ihr wurde ein kleines, abgelegenes Dienstzimmer, welches nur durch eine sicherheitsrechtlich bedenkliche Treppe erreichbar ist, zugewiesen.
Die Klägerin hatte hiergegen erfolglos vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch genommen. Gleichwohl wurde die Beklagte Gemeinde gerichtlich zur amtsangemessenen Beschäftigung verpflichtet.
Im Rahmen der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht das klageabweisende Urteil des OVG Sachsen-Anhalt (Az. 1 L 72/19) aufgehoben. Das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung unzutreffende rechtliche Maßstäbe zugrunde gelegt. Es habe insbesondere verkannt, dass mit der Bezeichnung als „Mobbing“ ein bestimmtes Gesamtverhalten als Verletzungshandlung im Rechtssinne qualifiziert werde. Die rechtliche Besonderheit liege darin, dass nicht eine einzelne, abgrenzbare Handlung, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte zu einer Rechtsverletzung des Betroffenen führen könnten. Wesensmerkmal der als „Mobbing“ bezeichneten Beeinträchtigung sei die systematische, sich aus vielen einzelnen Handlungen zusammensetzende Verletzungshandlung, wobei den einzelnen Handlungen bei isolierter Betrachtung eine rechtliche Bedeutung oft nicht zukomme. Das Bundesverwaltungsgericht zitiert an dieser Stelle das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 16.5.2007, Az. 8 ARZ 709/06.
Mobbing sei als ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren zu verstehen. Ein solcher Fall sei vorliegend gegeben. Der Klägerin stehe daher ein Ersatz für immaterielle Schäden zu. Denn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus § 45 Beamtenstatusgesetz vermittele dem Beamten Anspruch auf Schutz und Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte. Sie verpflichte den Dienstherren auch, Schädigungen der körperlichen oder seelischen Gesundheit der Beamten zu vermeiden.
Darüber hinaus stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die nicht ordnungsgemäße Ausschöpfung der Möglichkeit, Vollziehungsmaßnahmen aus einer einstweiligen Anordnung zu ergreifen, nicht zum Anspruchsverlust entsprechend § 839 Abs. 3 BGB führe. Eine Beamtin, die eine gerichtliche Verfügung gegen ihren Dienstherrn erwirkt habe, dürfe darauf vertrauen, dass dieser der Anordnung des Gerichts Folge leisten werde. Es sei ihr nicht zuzumuten, über die Beschreitung vorläufigen Rechtsschutzes hinaus auch Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihren Dienstherrn einzuleiten. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass bei Einlegung von Rechtsbehelfen eine Verschlechterung der gegenwärtigen Situation zu befürchten sei.
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