Der Kläger stammt aus Mogadischu und war von dort im Juli 2016 nach Deutschland gekommen, wo er einen Asylantrag stellte. Gegen den ablehnenden Asylbescheid erhob er Klage zum VG Stuttgart. Das Verwaltungsgesetz verpflichtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 7 AufenthG) nach Somalia vorliegen. Nach Auffassung des VG Stuttgart seien Rückkehrer nach Somalia wegen der dortigen Lebensmittelknappheit einer konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt, unabhängig aus welchem Landesteil sie stammten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat hiergegen Berufung eingelegt. Der VGH Mannheim hat dieser Berufung nun stattgegeben. Der VGH begründet dies damit, dass er nicht davon überzeugt sei, dass dem Kläger als arbeitsfähigen jungen Mann ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen im Falle einer Rückführung nach Mogadischu unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der europäischen Menschenrechtskonvention drohe. Die im Jahr 2017 bestehende Dürresitutation sei nicht mehr akut. Es sei zwischenzeitlich eine nicht unerhebliche Verbesserung der Ernährungslage und der darauffolgenden Lebensbedingungen eingetreten. Dies beruhe insbesondere auf den Niederschlägen während der Regenzeit im Frühjahr 2018 und 2019, die zu den ergiebigsten in den letzten beiden Jahrzehnten gezählt hätten.
Da die Revision gegen das Urteil vom VGH nicht zugelassen wurde, bleibt abzuwarten, ob der Kläger gegen die Nichtzulassung Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen wird.