Die Antragstellerin wehrt sich gegen den Vollzug ihrer Exmatrikulation durch die Universität Ulm. Die Universität hatte keinen Exmatrikulationsbescheid erlassen, sondern lediglich eine Verfügung zum Verlust des Prüfungsanspruchs. Diese, so die Auffassung der Universität, führe zur normativen Rechtsfolge der Exmatrikulation von Amts wegen gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 3 Landeshochschulgesetz.
Dem ist das Verwaltungsgericht entschieden entgegengetreten. Bei der Exmatrikulation handele es sich um einen Verwaltungsakt, der in einem einmaligen rechtsgestaltenden Ausspruch die Rechtsstellung des Studierenden als Mitglied der Hochschule zum Erlöschen bringe. Das Gericht verweist auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1.12.2015, Az. 9 S 1611/15). Dies folge schon aus dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, etwa § 62 Abs. 4 Landeshochschulgesetz, wonach die Exmatrikulation ausgesprochen und in diesem Zusammenhang auch eine Entscheidung über den Wirksamkeitszeitpunkt getroffen werde. Ferner würden der eigenständige Regelungscharakter der Exmatrikulation und der Charakter als Verwaltungsakt aus der gesetzlichen Systematik folgen. Denn das Gesetz kenne zwingende (§ 60 Abs. 2 LHG) und fakultative (§ 62 Abs. 3 LHG) Exmatrikulationsgründe. Bei beiden werde der Ausdruck „von Amts wegen“ verwendet. Dies sage also nichts über die Gebundenheit der Entscheidung aus. Dem Ausdruck könne mithin keine normative Rechtsfolge entnommen werden. Somit bestehe die Mitgliedschaft der Antragstellerin bei der Universität mit ihren daraus folgenden Rechten weiterhin. Der Eilantrag hatte Erfolg.
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