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URTEILE, RECHTSTIPPS UND AKTUELLES AUS UNSERER KANZLEI

Sie interessieren sich für aktuelle Urteile der Rechtsprechung? Oder sind auf der Suche nach Rechtstipps zu einem der Rechtsgebiete, die unsere Kanzlei vertritt? In der folgenden Liste haben wir aktuelle Urteile und Rechtstipps für Sie zusammengestellt. Anhand der Vorsortierung können Sie gezielt juristische Urteile und Tipps zu jenen Bereichen aufrufen, die für Sie interessant sind.

Hochschulrecht: VG Sigmaringen zur Exmatrikulation durch Verwaltungsakt Beschluss Az. 8 K 309/23

In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen klargestellt, dass die Exmatrikulation nach § 62 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg durch Verwaltungsakt erfolgt. Die Wirkungen der Exmatrikulation treten nicht schon aufgrund des Verlusts des Prüfungsanspruchs allein mit Erlass des negativen Prüfungsbescheids ein. Unser Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Karlsruhe und Pforzheim Tobias Ibach erläutert die Entscheidung.

Die Antragstellerin wehrt sich gegen den Vollzug ihrer Exmatrikulation durch die Universität Ulm. Die Universität hatte keinen Exmatrikulationsbescheid erlassen, sondern lediglich eine Verfügung zum Verlust des Prüfungsanspruchs. Diese, so die Auffassung der Universität, führe zur normativen Rechtsfolge der Exmatrikulation von Amts wegen gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 3 Landeshochschulgesetz.

Dem ist das Verwaltungsgericht entschieden entgegengetreten. Bei der Exmatrikulation handele es sich um einen Verwaltungsakt, der in einem einmaligen rechtsgestaltenden Ausspruch die Rechtsstellung des Studierenden als Mitglied der Hochschule zum Erlöschen bringe. Das Gericht verweist auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1.12.2015, Az. 9 S 1611/15). Dies folge schon aus dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, etwa § 62 Abs. 4 Landeshochschulgesetz, wonach die Exmatrikulation ausgesprochen und in diesem Zusammenhang auch eine Entscheidung über den Wirksamkeitszeitpunkt getroffen werde. Ferner würden der eigenständige Regelungscharakter der Exmatrikulation und der Charakter als Verwaltungsakt aus der gesetzlichen Systematik folgen. Denn das Gesetz kenne zwingende (§ 60 Abs. 2 LHG) und fakultative (§ 62 Abs. 3 LHG) Exmatrikulationsgründe. Bei beiden werde der Ausdruck „von Amts wegen“ verwendet. Dies sage also nichts über die Gebundenheit der Entscheidung aus. Dem Ausdruck könne mithin keine normative Rechtsfolge entnommen werden. Somit bestehe die Mitgliedschaft der Antragstellerin bei der Universität mit ihren daraus folgenden Rechten weiterhin. Der Eilantrag hatte Erfolg.

Bei Fragestellungen rund um das Hochschulrecht sowie Prüfungsrecht steht Ihnen Fachanwalt Tobias Ibach gerne telefonisch oder direkt per E-Mail unter ibach@goi-anwaelte.de zur Verfügung.

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