Mit dem Beschluss wurde die Beschwerde der Antragstellerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurückgewiesen. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Unterlassung der Einbeziehung in die Stellenausschreibung für zwei Funktionsstellen eines Richters am Verwaltungsgericht sei zurecht abgelehnt worden. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend angenommen, dass die beiden ausgeschriebenen Stellen unter einem sogenannten Assessorvorbehalt stünden und daher einer Einbeziehung der Antragstellerin (bereits Richterin auf Lebenszeit) in das Auswahlverfahren nicht zugänglich seien. Die Einschränkung des Bewerberkreises auf Assessoren sei rechtens.
Hierbei hält der Verwaltungsgerichtshof die Anforderungen der Rechtsprechung an die Einengung des Bewerberkreises um öffentlich ausgeschriebene Stellen des öffentlichen Dienstes unter dem Blickwinkel des Art. 33 Abs. 2 GG nochmals ausdrücklich fest: Zwar diene die Einrichtung und Besetzung von Stellen des öffentlichen Dienstes grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Der Dienstherr nehme dadurch keine Verpflichtung gegenüber seinen Beamten wahr, sodass kein subjektives Recht auf Ausbringung einer bestimmten Planstelle bestehe. Er entscheide über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Es obliege auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden wolle und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrundezulegen seien. So könne er auch wählen, ob er eine Stelle im Wege der Beförderung oder Versetzung vergeben wolle (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.9.2007, Az. 2 BvR 1972/07; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. 11.2004, Az. 2 C17.03).
Allerdings sei die öffentliche Verwaltung bei der Bestimmung des Anforderungsprofils an gesetzliche Vorgaben gebunden. Eine Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt kann deshalb nur aufgrund sachlicher Erwägungen erfolgen und muss insbesondere dem Grundsatz der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG entsprechen. Denn dieser begründet das grundrechtsgleiche Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl.
Der Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass die Einhaltung dieser Maßstäbe der gerichtlichen Kontrolle unterliege, weil mit der Festlegung des Anforderungsprofils ein wesentlicher Teil der Auswahlentscheidung vorweggenommen werde. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils lege der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen würden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen. Fehler im Anforderungsprofil würden daher grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens führen, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen würden. Die Beschränkung des Bewerberkreises auf Assessoren im konkreten Fall und somit mittelbar der Ausschluss bereits auf Lebenszeit ernannter Richterkollegen wird vor diesem Hintergrund vom Verwaltungsgerichtshof als gerechtfertigt angesehen, solange die Zahl der beschränkt ausgeschriebenen Stellen die Zahl der „ernennungsreifen“ Proberichter nicht übersteige.
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn vermittle zudem grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.10.2015, Az. 1 WB 56/14).
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