Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Auslegung der Mindestsätze der HOAI 2013 und deren Auswirkungen auf Verträge zwischen Architekten bzw. Ingenieuren und ihren Auftraggebern, sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor.
Der BGH-Beschluss: Keine Ungleichbehandlung durch HOAI 2013
Der Kern der BGH-Entscheidung dreht sich um die wichtige Frage, ob die festgelegten Mindestsätze der HOAI 2013 zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung zwischen privaten und öffentlichen Auftraggebern führen. Der BGH verneinte dies und stellte klar, dass das Mindestsatzrecht der HOAI 2013 auch in Fällen von Aufstockungsklagen gegenüber öffentlichen Auftraggebern Anwendung findet. Das Gericht betonte, dass öffentliche Auftraggeber nicht von einer fehlerhaften Umsetzung der EU-Richtlinien profitieren dürfen, was die Rechtsposition von Architekten und Ingenieuren stärkt.
Bedeutung von Aufstockungsklagen nach HOAI
Aufstockungsklagen bieten Architekten und Ingenieuren nach wie vor die Möglichkeit, eine Anpassung ihres Honorars an die Mindestsätze der HOAI 2013 zu verlangen, falls ursprünglich ein niedrigeres Honorar vereinbart und die Mindestsätze der HOAI unterschritten wurden. Der BGH unterstreicht mit seiner Entscheidung die Rechtssicherheit und die Bedeutung einer fairen Vergütung für die erbrachten Leistungen. Den Architekten freut es, den Bauherren ärgert es, weil er vielfach mit einem niedrigeren Honorar gerechnet und oftmals damit geplant hat.
Kritische Würdigung und offene Fragen
Trotz der Bestätigung der Anwendbarkeit der Mindestsätze wirft die Entscheidung Fragen bezüglich der Vertragsfreiheit und der Vereinbarkeit der HOAI 2013 mit dem EU-Recht auf. Insbesondere die Auslegung der Formvorschriften und ihre Auswirkungen auf die automatische Anwendung der Mindestsätze bedürfen weiterer Klärung. An diese traut sich der BGH derzeit noch nicht heran.
Fazit: Wichtiger Meilenstein mit weiterem Diskussionsbedarf
Die Entscheidung des BGH im Fall VII ZR 221/22 ist ein bedeutender Meilenstein in der Diskussion um das Architektenrecht und die HOAI 2013. Sie verdeutlicht die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Honorierung von Architekten- und Ingenieurleistungen und betont die Notwendigkeit einer angemessenen Vergütung. Gleichzeitig bleiben wichtige Fragen zur Vereinbarkeit mit dem EU-Recht offen, die in der Zukunft weiterer Klärung bedürfen. Geradezu mies kann es leider für die Bauherren laufen, wenn der Architekt von seinem Aufstockungsrecht nachträglich Gebrauch macht und ein höheres Honorar verlangt, als man ursprünglich geplant hatte.
Wir, die Rechtsanwälte der Kanzlei Gräber Onasch Ibach, bleiben am Ball und werden über die weiteren Entwicklungen berichten. Wir führen Sie zudem sicher und loyal auch durch dieses komplexe Terrain und setzen Aufstockungsklagen durch oder wehren sie – in den engen Grenzen der Rechtsprechung – auch ab. Wir sind Rechtsanwälte und Fachanwälte und verstehen uns als Kompass für unsere Mandanten. Für diese entwerfen wir individuelle Strategien und Lösungen, auch außerhalb ausgetretener juristischer Pfade. Kontaktieren Sie uns!