Sollen betroffene Unternehmen aus der Gastronomie, dem Einzelhandel usw. die erlittenen Umsatzeinbußen gerichtlich geltend machen? Die Erfolgsaussichten solcher Klagen lassen sich weiterhin kaum seriös beurteilen. Rechtskräftige Entscheidungen, welche Orientierung bieten könnten, stehen aus.
In der Rechtswissenschaft ist weiterhin umstritten, ob Ansprüche auf Entschädigungen bestehen oder nicht.
Die Entschädigungsregelungen im Infektionsschutzgesetz, insbesondere in § 56 IfSG, haben nur einen sehr engen Anwendungsbereich und gelten beispielsweise wenn Betriebsinhaber oder Angestellter selbst infiziert sind und in Quarantäne müssen bzw. ein Tätigkeitsverbot erhalten. Auf Betriebe, die nicht direkt von einer Infektion oder einem Ansteckungsverdachts betroffen sind, sind die Regeln aber nicht anwendbar.
Einige Stimmen in der juristischen Fachdiskussion sehen eine einschlägige Anspruchsgrundlage für Entschädigungen daher in den allgemeinen Polizeigesetzten der Länder und den dortigen Regelungen zur Entschädigung von „Nichtstörern“. Andere berufen sich auf allgemeine Grundsätze des Staatshaftungsrechts und machen ein ausgleichspflichtiges „Sonderopfer“ der Betroffenen geltend.
Es kann durchaus sein, dass in der ersten Instanz vor den Amts- und Landgerichten sehr unterschiedlichem Urteile ergehen werden. In einem Eilrechtsschutzverfahren hat das Landgericht Heilbronn derartige Ansprüche gegen das Land Baden-Württemberg bereits abgelehnt. Auch in einem Klageverfahren eines Gastronomen gegen das Land Niedersachsen vor dem Landgericht Hannover hat das Gericht in einem Urteil vom 09.07.2020 die Ansprüche abgelehnt. Das Gericht geht davon aus, dass es sich nicht um eine planwidrige Regelungslücke hält, sondern dass der Gesetzgeber ganz bewusst auf Entschädigungsregelungen verzichtet habe. Bis hier Rechtssicherheit durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hergestellt werden kann, wird es mutmaßlich Jahre dauern.
Von vielen, wie auch dem ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes Papier, wird der gegenwärtigen Rechtszustand sogar für verfassungswidrig gehalten. Sie sehen den Gesetzgeber am Zug. Dieser müsse Entschädigungsansprüche für die notleidenden Unternehmen schaffen. Ob dies tatsächlich geschehen wird, bleibt abzuwarten.
Bei allen Fragestellungen rund um die wirtschaftsrechtlichen Auswirkungen die Corona-Pandemie stehen Ihnen die Rechts- und Fachanwälte der Kanzlei Gräber Onasch Ibach auch weiterhin mit Rat und Tat zur Seite. Zögern Sie nicht, uns bei Bedarf zu kontaktieren!