Der Kläger, ein Polizeiobermeister im Dienst des Landes Baden-Württemberg, war vor seinem Eintritt in den Polizeivollzugsdienst für mehrere Jahre bei verschiedenen Kreditinstituten als Bankkaufmann tätig. Mit Bescheid setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Zeitpunkt des Beginns seines Aufsteigens in den Erfahrungsstufen, nur unter Berücksichtigung von Grundwehrdienst und Elternzeit, auf das Jahr 2012 fest. Der Kläger hingegen begehrt die Vorverlegung dieses Zeitraums um rund 10 Jahre. Er hält seine Tätigkeit als Bankkaufmann für berücksichtigungsfähig. In der I. Instanz hatte das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage mit Urteil vom 20.01.2021 (Az. 1 K 3679/18) abgewiesen. Ein Anspruch auf Vorverlegung des Beginns des Aufsteigens in den Stufen bestehe nicht. Die Tätigkeit als Bankkaufmann sei für die Verwendung als Beamter des Polizeivollzugdiensts nicht förderlich. Die dort erworbenen Kenntnisse seien nicht hinreichend spezifisch für die Verwendung als Beamter im Polizeivollzugsdienst.
Der VGH Baden-Württemberg hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und schließt sich der rechtlichen Bewertung durch das VG Karlsruhe an. Zur Begründung führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Tätigkeit im Sinne des § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LBesG a.F. nur gegeben sei, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich sei. Sie müsse die Dienstausübung also nach objektiven Maßstäben entweder erst ermöglichen (z. B. durch die früher gewonnenen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Erfahrungen) oder diese jedenfalls erleichtern und verbessern (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.12.2017, Az. 2 C 25.16). Der Begriff der „Förderlichkeit“ sei nicht eng auszulegen. Es sei nicht zwingend, dass die frühere berufliche Tätigkeit Bezug zu wesentlichen Bereichen der späteren Verwendung habe. Es könne genügen, wenn die in einem früheren Beruf erworbenen zusätzlichen Kompetenzen und Erfahrungen die Dienstausübung nur in einem Teilbereich der Verwendung erleichtern und verbessern.
Bezüglich des Klägers argumentiert der Verwaltungsgerichtshof, dass zwar insbesondere durch den Umgang mit Kreditnehmern in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen die soziale Kompetenz und die Fähigkeit zu Sachverhaltsanalysen geschult werde. Es stehe auch außer Zweifel, dass der Kläger im Rahmen der Banktätigkeit EDV-Kenntnisse erworben habe. Allerdings seien diese Fähigkeiten und Kompetenzen allgemein im Berufsleben und in einer Vielzahl von Berufen nützlich. Ihnen fehle jedoch der spezifische Bezug zur jetzigen Verwendung im Polizeidienst. Derartige allgemeine Charaktereigenschaften und Fertigkeiten könnten somit eine Anerkennung als förderlich gerade für die spezifische Verwendung als Polizist im mittleren Dienst nicht rechtfertigen.
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